Mittelbayerische Zeitung
Reisebedingungen der Firma Firma RV Touristik

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Abschluss des Reisevertrages - Reisevermittlerverträge

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

1.2. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vereinbarte Sonderwünsche sind in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufzunehmen.

1.3. An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zum Vertragsschluss.

1.4. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an uns zurückzuleiten hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

1.5. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.6. Ausdrücklich im Prospekt etc. als vermittelte Leistung beschriebene Leistung unterliegt nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 765, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.


2. Anzahlung / Zahlung des Restbetrages

2.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens € 250,- zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2. Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aush?ändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.

2.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB.

2.4. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht ?übersteigt. Der volle Reisepreis kann in diesen Fällen auch ohne Sicherungsschein verlangt werden.

2.5. Zur Absicherung der Kundengelder haben wir eine Insolvenzversicherung bei der R+V Versicherung abgeschlossen. Ein Sicherungsschein wird mit der Reisebestätigung ausgehändigt.



3. Unsere Leistungen

3.1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

3.2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1.1. dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

3.3. Der Prospekt/Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns aber im Prospekt/Katalog Änderungen vor Vertragsabschluss vorbehalten, die auf sachlich berichtigten und nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die wir den Reisenden vor der Buchung informieren werden.


4. Preisänderung

4.1. Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

4.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

4.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.4. Die Rechte nach Ziff. 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.


5. Leistungsänderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reise-veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-grund zu erklären.

5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4.4 gilt entsprechend.

5.4. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U.a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch ?verschiebungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.


6. Rücktritt des Reisenden

Busreisen, Flugreisen, Pkw-Rundreisen, Besichtigungsfahrten und Städtetouren.
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:

- bis zum 45. Tag vor dem Reisebeginn: € 25,-;
- ab 44. bis 31. Tag vor Reisebeginn: ?€ 75,-;
- ab 30. bis 8. Tag vor Reisebeginn: 40% vom Gesamtpreis;
- ab 7. Tag vor Reisebeginn: 60% vom Gesamtreisepreis.



7. ?Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- verlangen, soweit er nicht eine h?öhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.


8. Ersatzreise

8.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8.2. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

8.3. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf € 25,-.


9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sph?äre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendung zu erreichen. Dies gilt nicht wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und / oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht im diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.


11. Mindestteilnehmerzahl

11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

11.2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei
Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

11.4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff. 11.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.

11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11.3. Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.





12. Kündigung infolge höherer Gewalt

12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.

12.2. Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.

12.3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

12.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mitumfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.


13. Gewährleistung und Abhilfe

13.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

13.2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

13.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

13.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

13.5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

13.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

13.7. Wegen der Ausschlussmöglichkeit und der Verjährung dieser Ansprüche sind die Fristen in Ziff. 16 unbedingt zu beachten.






14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff. 10. und 13. sind zu beachten.


15. Haftungsbeschränkung

15.1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

15.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigefügt wird, oder

15.1.2. wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15.3. Bei ausdrücklichen als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff. 1.6. dieser Bedingungen zu beachten.

15.4. Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, führen zu einer beschränkten Haftung des Reiseveranstalters bei Personenschäden bis zu € 76.694,- je Reise und Reisenden; die Haftungsgrenze bei Sachsch?äden beträgt je Reise und Reisenden € 4.091,-. ?Übersteigt der Reisepreis € 1.364,-, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis begrenzt.

15.5. Dem Reisenden wird im Hinblick auf die Haftungsregelung in Ziff. 16. der Abschluss einer Reisekranken- und einer Reisegep?äck-, Rückführungskosten- sowie eine Reiseausfallversicherung (siehe Ziff. 6.) empfohlen.


16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

16.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 17.1. verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen vorhergesehenen Reiseende.

16.3. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.


17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

17.1. Der Reiseveranstalter weist auf Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

17.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveran-stalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

17.3. Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffungen des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurückzutreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.


18. Gerichtsstand

18.1. Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz in München verklagen.

18.2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgebend, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.


19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.


Geschäftsbedingungen Stand September 2001
URL: http://www.mittelbayerische.de/index.cfm?pid=10268&pk=3&cond