Politik 18.07.2012, 10:26 Uhr

Asylbewerber müssen mehr Geld bekommen

Seit 1993 wurden die Beträge für Flüchtlinge nicht erhöht. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Leistungen aufgestockt werden müssen.

Archiv: Eine Asylbewerberin trägt ihr kleines Kind auf dem Arm. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Flüchtlinge und andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht mehr Geld vom Staat bekommen müssen. Foto: dpa

Archiv: Eine Asylbewerberin trägt ihr kleines Kind auf dem Arm. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Flüchtlinge und andere Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht mehr Geld vom Staat bekommen müssen. Foto: dpa

Karlsruhe. Asylbewerber müssen mehr Geld bekommen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Die derzeitigen Leistungen verstoßen gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Richter ordneten eine Übergangsregelung an, die sich an der Berechnung der Leistungen für Empfänger von Hartz IV oder Sozialhilfe orientiert. Betroffen sind rund 130.000 Menschen.

Die derzeitige Höhe der Geldleistungen sei „evident unzureichend“, sagte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof. Die Beträge waren seit 1993 nicht erhöht worden und lagen zuletzt rund 35 Prozent unter den Leistungen für Hartz-IV-Empfänger. Schon die Hartz-IV-Sätze gelten als Existenzminimum. Nach der ab sofort geltenden Übergangsregelung kann ein allein lebender, erwachsener Asylbewerber künftig mit 336 Euro pro Monat rechnen; bisher waren es 224 Euro. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren sind es künftig 260 Euro anstelle von 200 Euro.

Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Das Grundgesetz garantiere die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, entschieden die Richter des Ersten Senats. Das Existenzminimum stehe deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zu. Es sichere nicht nur das körperliche Überleben, sondern auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und „ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“.

Maßgeblich für die Berechnung sind die Verhältnisse in Deutschland. Das zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige dürfe nicht „unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes“ niedriger bemessen werden, so die Richter. „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.“

 

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