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Kelheim

Meldung vom 08.02.2010, 11:45 Uhr

25000 Euro Unterhaltsschulden angehäuft – trotzdem Bewährung

Kelheim. „Obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, weil er zwischendurch recht gut verdiente“, betonte Vanino. Bei dem Mann aus dem südlichen Landkreis, der schon öfters vor Gericht stand und die letzte Tat unter offener Bewährung verübte, ging es nun darum, ob er noch einmal Bewährung bekäme oder nicht. Trotz 10700 Euro Unterhaltsrückständen für seinen im Jahr 2004 geborenen Sohn und 14400Euro für seine nunmehr 19-jährige Tochter, zahlte der Mann seit Jahren nichts mehr. „Entweder war er nicht aufzufinden und wenn er gefunden wurde, hat er sofort seine Arbeit niedergelegt“, sagte seine Ex-Ehefrau als Zeugin. Das bestritt der Angeklagte und behauptete, seine jeweilige Arbeit stets ohne eigenes Verschulden verloren zu haben. 2004 war der Beklagte wegen schwerer Körperverletzung angeklagt. Weil er seine damals schwangere Freundin in den Bauch getreten hatte, war er zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Erst in der Berufungsverhandlung war ihm für die Freiheitsstrafe Bewährung zugebilligt worden. Während der Zeit zwischen den Prozessen befand er sich in Haft.

Als er wieder frei war, soll er zwar wieder Arbeit bekommen haben, aber dennoch seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sein. Die beiden Frauen erhielten in dieser Zeit teilweise Unterhalt über das Kreisjugendamt. Obwohl der 42-Jährige heute nur von 900 Euro monatlicher Unterstützung lebt, versprach er dem Gericht, künftig monatlich 300Euro zur Abgleichung seiner Schulden zahlen zu wollen. „Die können mir gleich abgezogen werden“, regte er an.

Der Staatsanwalt, auf dessen Antrag die Anklage auf den Zeitraum zwischen 2006 und 2007 beschränkt wurde, stellte die Frage, ob der Mann die ihm bei einer Bewährungsstrafe auszusprechenden Auflagen überhaupt erfüllen werde. Dennoch beantragte er für die von ihm vorgeschlagenen zehn Monate nochmals Bewährung.

Richter Vanino schloss sich dem Antrag in seinem Urteil an. Er verband damit für den Angeklagten die Auflage, künftig seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und sich um die Rückstände zu bezahlen.



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