Bis Akten auf dem richtigen Schreibtisch landen vergehen oft mehrere Tage – das ist normal, sagt das Justizministerium. Foto: dpa
Von Reinhold Willfurth, MZ
ZEITLARN. Der Tod kam scheinbar unausweichlich über Anja P. „Darf ich reinkommen?“, fragte der Mann – so ergaben später Recherchen von MZ-Reporter Karl-Heinz Weigel – an jenem 27. Mai 2008 gegen 8.15 Uhr höflich an der Haustür der Familie P. „Ja“, soll die schlichte Antwort von Anja P. gelautet haben. Kurz danach fielen drei Schüsse, dann krachte es noch zweimal. Stephan P. hatte seine Noch-Ehefrau Anja P. erschossen und sich dann selbst getötet. Eine Passantin fand kurz danach den verstörten Sohn des Ehepaars blutverschmiert auf der Straße. Der Dreijährige hatte die Tragödie mitansehen müssen.
Die Bluttat von Zeitlarn (Kreis Regensburg) hätte nicht geschehen dürfen, zumindest nicht an jenem 27. Mai. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte der Täter im Gefängnis sitzen müssen. Stephan P. war am 21. Mai 2008 aus einer dreimonatigen Haft entlassen worden – zu früh, denn die Verurteilung hatte eine Bewährung aufgehoben, die auf einer weiteren, viermonatigen Haftstrafe gegen Stephan P. wegen Trunkenheit im Verkehr bestand. Der Mörder hätte also von Rechts wegen erst Ende September aus der Haft entlassen werden müssen.
Die Justizbeamten ließen sich Zeit
Wie konnte das geschehen? Ein ehemaliger Beamter der Staatsanwaltschaft Regensburg, die den Widerruf der Bewährungsstrafe vollziehen musste, glaubt zu wissen, warum: Die Akten für das Widerrufsverfahren seien 15 Werktage unbearbeitet liegengeblieben. Die Dokumentation des Aktenverlaufs zeigt auch, dass sich ebenso das Oberlandesgericht Nürnberg und die dortige Generalstaatsanwaltschaft Zeit ließen: 13 Werktage hingen die Akten dort in den Instanzen fest. So dauerte es mehr als vier Monate, bis das Verfahren zum Widerruf der Bewährungsstrafe abgeschlossen war. Am 29. Mai, einen Tag nach der Bluttat, erging der Bescheid, dass Stephan P. zu Unrecht auf freiem Fuß war.
Der damalige Leiter der Staatsanwaltschaft Regensburg, Günther Ruckdäschel, begründete die Freilassung des späteren Mörders damit, dass dieser Beschwerde gegen den Widerruf der Bewährung eingelegt habe. Dadurch sei der Widerruf nicht rechtskräftig geworden, weswegen der Täter auf freien Fuß gekommen sei.
Nach Ansicht des Justizbediensteten hätten die Regensburger Ankläger den Widerruf trotz der Beschwerde rechtzeitig erlassen können und damit zumindest zu diesem Zeitpunkt das Leben Anja P.s retten können– wenn sie nicht die Akten so lange liegengelassen hätten.
Anja P. lebte nach Angaben ihrer Eltern in den Jahren vor ihrem Tod in ständiger Angst vor ihrem gewalttätigen Ehemann. Mit den drei Kindern war sie im Dezember 2006 aus der gemeinsamen Wohnung in Wolfsegg ausgezogen und hatte sich in Zeitlarn, in der Nähe ihrer Eltern, eingemietet. Ihr Mann galt als notorisch eifersüchtig, misstrauisch und gewalttätig. Verbittert klagten Elfie und Fritz B. nach der Tat an, dass die Anträge ihrer Tochter auf ein Kontaktverbot vom Regensburger Amtsgericht ausgeschlagen wurden. Ihre Tochter habe auch angenommen, dass ihr Mann noch bis Herbst im Gefängnis sitzen würde.
Sechs Tage Laufzeit im selben Haus
Minutiös listet der Justizbedienstete im Gespräch mit der MZ die Chronik der Aktenbewegungen auf, die nach seiner Meinung zur vorzeitigen Entlassung des Mörders führte. Am 24. Januar 2008, nach der Rechtskraft des Urteils gegen Stephan P., habe die interne dreimonatige Frist für den Widerruf der Bewährung begonnen. Dann ging alles seinen Gang, wenn auch nicht im Expresstempo: Am 8.Februar wurde das Verfahren eingeleitet, drei Tage später ging eine Meldung an das Bundeszentralregister.
Erst am 18. Februar sei die obligatorische interne Mitteilung an das Amtsgericht Regensburg eingegangen. Einen Tag später ging von dort eine Widerrufsverfügung an die Staatsanwaltschaft heraus. Die Verfügung brauchte offenbar sechs Tage, um von einem Ort im Regensburger Gerichtsgebäude zum anderen zu gelangen. Am 26. Februar beantragt ein Staatsanwalt offiziell den Widerruf der Bewährung, die wiederum am 28. Februar ans Amtsgericht zurückging. Dort setzte man eine Anhörung des Gefangenen für den 12.März an, also fast zwei Wochen später. Weil aber die Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt habe, dass Stephan P. bereits in Haft war, ging das Schreiben an P.s Privatadresse. Erst am 21. April legte der spätere Mörder Beschwerde gegen den Widerruf ein.
Jetzt mussten Generalstaatsanwalt und Oberlandesgericht in Nürnberg die Beschwerde prüfen. Bis das Verfahren abgeschlossen war, verflossen noch einmal fünf Wochen. Stephan P. kam dann überraschend frei, sechs Tage später erschoss er seine Ehefrau. „Das hätte nie passieren dürfen“, sagt der ehemalige Justizbeamte. Die Ursachen aus seiner Sicht: Gleichgültigkeit, Überlastung, fehlende Erfahrung und schlechte Ausbildung.
Das bayerische Justizministerium ist indes der Meinung, es sei überhaupt kein Fehler passiert. Pressesprecher Wilfried Krames teilt auf Anfrage mit: „Es ist regelmäßig so, dass es wegen der üblichen Geschäftsabläufe nach Akteneingang einige Tage dauert, bis die Akte auf dem Schreibtisch des zuständigen Staatsanwalts liegt oder von der Staatsanwaltschaft an das Gericht weitergeleitet wird.“ Im konkreten Verfahren ergebe sich eine Bearbeitungsdauer bei der Geschäftsstelle von insgesamt 13Werktagen.
Ministerium verteidigt Bedienstete
Die Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Regensburg sei nicht zu beanstanden, da P. „sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand und das Strafende erst Ende Mai 2008 vorgesehen war“. Damit habe aus Sicht der Staatsanwaltschaft genügend Zeit für die Herbeiführung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der Bewährungsstrafe bestanden. Auch hätte es für die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte gegeben, dass P. gegen seine Ehefrau gewalttätig werden würde.
Der Sprecher räumt ein, dass sich das Verfahren anschließend gut vier Wochen, also vom 29. April bis 28. Mai, hinzog, bis es von Generalstaatsanwaltschaft und OLG Nürnberg abgeschlossen wurde. Einer Bewertung über die Verfahrensdauer enthält sich das Ministerium. „Die vom Grundgesetz geschützte richterliche Unabhängigkeit“ verbiete es, die Entscheidung des OLG Nürnberg zu bewerten.