Verfahren
Manfred Aumer zieht Klage zurück

Gericht signalisierte Unternehmer aus Weihern schlechte Karten im Streit um Baugenehmigung: Die Erweiterung sei überzogen.

01.04.2015 | Stand 16.09.2023, 7:09 Uhr
Marion Boeselager
Manfred Aumer zieht seine Klage gegen den Freistaat zurück. Er hatte seinen Betrieb erweitert, obwohl er keine Genehmigung in Händen hatte. −Foto: Fotos: ws

Der Weiherner Unternehmer Manfred Aumer hat am Donnerstag im Prozess um die großflächige Erweiterung seines Betriebs im Landschaftsschutzgebiet seine Klage gegen den Freistaat zurückgezogen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht unter Vorsitz von Richter Wolfgang Seign unmissverständlich signalisiert, dass der 40-Jährige, der in dem Weiler bei Wörth eine Firma für Pflasterarbeiten, Transporte und Betonabbrucharbeiten betreibt, in dem Verfahren schlechte Karten habe. Das Landratsamt habe das Projekt 2014 völlig zu Recht abgelehnt, so die Richter.

Aumer hatte 2005 in Weihern eine Halle genehmigt bekommen, obwohl diese im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet gelegen ist. Ausdrücklich wurde in dem Bescheid aber bestimmt, dass der Bereich nicht als Lagerfläche genützt werden dürfe und auch keine Grabungen oder Aufschüttungen erfolgen dürften.

Stadt verweigerte Einvernehmen

2009 stellte das Landratsamt jedoch fest, dass von dem Unternehmer im Umfeld der Halle dennoch Baumaterialien abgelagert wurden, eine befestigte Fläche angelegt und ein großes Areal eingezäunt wurde. Aumer stellte einen Bauantrag für ein Ausstellungsgelände mit Poolanlage und Verkaufshäuschen im eingezäunten Bereich.

Die Stadt Wörth verweigerte ihr Einvernehmen für den Antrag des Unternehmers, der seine Halle zudem teilweise sogar auf gemeindlichem Grund errichtet haben soll. Doch dies war nicht Teil des gestrigen Verfahrens.

2014 lehnte das Landratsamt die Erweiterung ab. Die Erweiterung sei „nicht angemessen“, hieß es unter anderem in der Begründung. „Der Handel von Swimmingpools ist keine Erweiterung des Betriebs, sondern eine Neugründung“ Die Fläche sei zu groß. Sie liege im Landschaftsschutzgebiet. Unerlaubte Eingriffe seien vorgenommen worden Zudem werde der Blick über die Hügellandschaft des Donautals „verschandelt“.

Der Kläger argumentierte dagegen, die Betriebserweiterung sei maßvoll. Es sei sinnvoll, nicht nur Löcher zu graben, sondern auch gleich Pools dazu anzubieten.

Bei einem Ortstermin stellte die Kammer fest, dass der Kläger Geländeeinschnitte in dem Bereich vorgenommen hatte und eine so entstandene Böschung mit Betonpflanzringen befestigte.

Im Regensburger Justizgebäude fiel die rechtliche Würdigung des Gerichts eindeutig aus: Das Vorhaben sei schon deshalb nicht zulässig, so der Vorsitzende Richter Seign, da es sich dabei um die Erweiterung einer Splittersiedlung handle, die „sich fingerförmig in den Außenbereich hineinfrisst.“

Ob seinerzeit die Baugenehmigung für die Halle zulässig gewesen sei, daran äußerte der Vorsitzende Richter deutliche Zweifel: „Da erweckt man beim Bürger schon den Eindruck, das Baurecht sei disponibel bei den Behörden.“.

Eine Erweiterung muss „räumlich, optisch und funktional eindeutig dem Betrieb zuzuordnen sein“, erläuterte das Gericht. Selbst wenn man zu dem Schluss käme, dass der Verkauf von Swimmingpools sinngemäß dazu gehöre, sei die Erweiterung hier doch „sehr weit von der Halle abgesetzt“. 75 Meter entfernt davon solle ein „Gartenhaus“ entstehen, abgegrenzt durch Büsche. Dies spräche gegen eine Betriebserweiterung und erwecke „den Eindruck einer eigenständigen Freizeitanlage.“

Dazu käme die Größe der Neuanlage. Die Halle umfasst 435 Quadratmeter. Als angemessene Erweiterung sehe die Rechtsprechung 20 bis 25 Prozent, also 80 bis 90 Quadratmeter, so das Gericht. Die Ausstellungsfläche sei indes 1500 Quadratmeter groß. Der Pool allein habe einen Umgriff von 195 Quadratmetern. „Das hat nichts mehr mit angemessener Erweiterung zu tun.“

K.o. Kriterium Landschaftsschutz

Schließlich käme als K.o.-Kriterium noch die Landschaftsschutzverordnung hinzu, die den Falkensteiner Vorwald schützt. „Durch das Vorhaben ist so ziemlich der ganze Katalog betroffen“, meinte der Seign. Durch das Projekt beeinträchtigt würden die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, der Naturgenuss und der Zugang zur freien Natur.

Da zog Aumer über seinen Anwalt die Klage zurück. Der Prozessbevollmächtigte zeigte sich versöhnlich und kündigte an, man wolle auf die Gemeinde zugehen. Die Mauer solle entfernt, von dem weiträumigen Vorhaben abgerückt und der Überbau der Halle vermessen werden, mit dem Ziel, die der Gemeinde gehörende Fläche von dieser zu kaufen.

Auch der Vertreter des Landratsamtes meinte, man könne so zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Es müssten aber „Rückbauten im umzäunten Bereich“ erfolgen.