Seit Ende letzten Jahres kündigen Strom- und Gasversorger tausende Verbraucherverträge. Ist das rechtens? Und was gilt es für Betroffene zu beachten? In zahlreichen Energielieferverträgen sind mit Kunden feste Laufzeiten, beispielsweise über zwölf oder 24 Monate, vereinbart. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung durch beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Häufig ist außerdem eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart. Diese besagt, dass der Preis, soweit es nicht Steuern oder andere vom Gesetzgeber festgelegte Bestandteile betrifft, fixiert ist und sich während dieser Zeit nicht erhöhen kann.
Aktuell kündigen Energielieferanten unter Verweis auf die stark gestiegenen Kosten für die Energiebeschaffung. Dies soll zu einer Kündigung der Verträge berechtigen. Diese Rechtsauffassung ist aber unzutreffend, da Preisschwankungen bei der Beschaffung der Ware das ureigene unternehmerische Risiko darstellen.
Was tun bei einer rückwirkenden Kündigung?
Zum Teil sprechen die Anbieter die Kündigungen sogar rückwirkend aus. Auch dies ist rechtlich unzulässig, da eine Kündigung als zugangsbedürftige Willenserklärung nur Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs entfaltet. Verbraucher haben daher die Möglichkeit, einen Anspruch auf Weiterbelieferung geltend zu machen. Alternativ besteht die Möglichkeit, auf Schadensersatz gegenüber dem Energielieferanten zu plädieren.
Verbraucher, die einen Vertrag mit jährlicher Abrechnung geschlossen haben, steht gemäß § 40c Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein Anspruch auf Erstellung der Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Ende der Lieferung zu. Prüfen Sie in der Abrechnung, ob die mit Ihnen vereinbarten Preise tatsächlich der Rechnung zugrunde gelegt wurden. Reklamieren Sie fehlerhafte Forderungen sofort und verlangen Sie eine Korrektur durch den Energieanbieter.
Grundversorgung ist gesetzlich garantiert
Trotz Kündigung müssen Sie keine Sorgen haben, im Dunkeln zu sitzen. In Deutschland ist die Energieversorgung mittels Grundversorgung jederzeit für alle Haushalte gesichert. Der Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushalte mit Strom beliefert. Als Rechtsgrundlage dient hierzu die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).
Scheitert ein Lieferantenwechsel oder meldet das Versorgungsunternehmen Insolvenz an, springt kraft Gesetzes der örtliche Grundversorger für maximal drei Monate ein. Dies ist dann die sogenannte Ersatzversorgung, welche die Verbraucher während dieses Zeitraums ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden können. Im Anschluss schließen Sie einen neuen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen Ihrer Wahl ab.
Wird innerhalb der dreimonatigen Ersatzversorgung kein neuer Liefervertrag abgeschlossen, aber weiterhin Energie verbraucht, kommt mit dem örtlichen Grundversorger ein Grundversorgungsvertrag zustande. Verbraucher können diesen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen und den Anbieter wechseln. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich gerne an die 15 Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern im KDFB.
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