Für Erbschaft und Schenkung werden regelmäßig Steuern erhoben, und zwar die Erbschaftsteuer. Die Höhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wird aber – unabhängig ob Schenkung oder Erbschaft vorliegt – nach identischen Grundlagen bewertet.
Besteuert wird grundsätzlich jeder Erwerb von Todes wegen, also im Rahmen der Erbschaft, sowie auch jede lebzeitige Schenkung. Maßgeblich für die Qualifikation als Schenkung ist dabei, dass kein Entgelt verlangt wird. Wird nur ein geringes Entgelt vereinbart, zum Beispiel für ein Haus, das 200000 Euro Wert hat, nur ein Entgelt in Höhe von 100000 Euro, so handelt es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung, die jedenfalls auf den „geschenkten“ Teil eine Steuerbelastung auslöst.
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Der Steuersatz der Erbschaft- und Schenkungsteuer steigt mit dem Verwandtschaftsgrad sowie der Höhe der Zuwendung. Die Steuersätze sind gestaffelt und bewegen sich zwischen sieben und 50 Prozent.
Freibeträge vermindern die Steuerlast: Ein wichtiger Aspekt der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die Freibeträge. Damit wird erreicht, dass bestimmte Zuwendungen komplett steuerfrei werden.
Der Grundfreibetrag beträgt 20000 Euro. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto höher wird der Freibetrag. So beträgt z. B. der Freibetrag an Ehegatten 500000 Euro, an Kinder 400000 Euro und an Enkelkinder 200000 Euro. Der Freibetrag entsteht je Schenker, so dass ein Ehepaar an ein Kind gemeinschaftlich bis zu 800000 Euro steuerfrei überlassen kann. Zudem entstehen die Freibeträge alle zehn Jahre neu.
Betriebsvermögen: Für Betriebsvermögen gibt es besondere steuerliche Begünstigungsvorschriften. Denn dann, wenn unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung des Betriebs für fünf beziehungsweise sieben Jahre sichergestellt ist, kann eine vollständige Steuerbefreiung eintreten.
Vielzählige Gestaltungsmöglichkeiten: Bei jeder Zuwendung wird versucht, eine möglichst geringe Steuerbelastung entstehen zu lassen. Wichtig ist es dabei, die Freibeträge sinnvoll zu nutzen. Die Tatsache, dass die Freibeträge alle zehn Jahre neu entstehen, kann bei größeren Vermögen genutzt werden, indem das Vermögen gestaffelt über Jahre übertragen wird. Auch können durch direkte Übertragungen an Enkelkinder die Freibeträge faktisch erhöht werden.
Eine weitere Variante, eine optimierte Vermögensübertragung zu erreichen, sind Nießbrauchsgestaltungen. Dabei wird zwar das Eigentum übertragen, das Nutzungs- und Verwertungsrecht (z. B. auch die Mieteinnahmen) verbleibt aber beim Schenker.
Der Vorteil daran ist es, dass der steuerliche Übertragungswert durch die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht verringert wird (Verringerungen um bis zu 50 Prozent sind möglich), und eine etwaige Steuerbelastung, die durch die Schenkung entstehen könnte, minimiert werden kann.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es diverse Möglichkeiten gibt, die Steuerbelastung gering zu halten. Wichtig ist es, sich frühzeitig regelmäßig mit dieser Thematik zu beschäftigen.
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