Rechtsserie
Nicht fristgerechte Kündigung? Chamer Expertin erklärt, was bei Verträgen zu beachten ist

06.10.2024 | Stand 06.10.2024, 7:12 Uhr |

Rat der Expertin: die Kündigung per Brief als Einschreiben/Einwurf mit Postnachweis verschicken. Alternativ ist auch ein Faxversand mit Sendebestätigung möglich. Foto: Andrea Warnecke/dpa

Ein Vertrag ist schnell abgeschlossen. Jedoch herrscht häufig Unsicherheit darüber, wie lange der Vertrag gilt, wie Verbraucher aus diesem wieder herauskommen und wie lange er sich bei nicht fristgerechter Kündigung verlängert.

  

• Vertragslaufzeit: Die Mindestvertragslaufzeit beschreibt die Dauer, die ein Vertrag mindestens gültig ist, bevor er gekündigt werden kann. Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages darf 24 Monate nicht überschreiten. Eine Kündigung kann früher ausgesprochen werden, wird aber erst mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wirksam.
Vertragsverlängerungen: Nach den Regelungen zu fairen Verbraucherverträgen, besteht die Möglichkeit, Verträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden und die sich automatisch verlängern (z.B. Streaming und Zeitschriften-Abos), schneller zu kündigen. Für Telekommunikationsverträge gilt das sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge schon seit dem 1. Dezember 2021. Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kommen Verbraucher, wenn sie wollen, spätestens einen Monat nach Zugang der Kündigung aus dem Vertrag heraus. Bei Fitnessstudioverträgen, bei denen die Nutzung der Geräte im Vordergrund steht und nicht das Kursangebot, ist die Rechtslage nicht eindeutig.

Lesen Sie auch: Das Ende der Zettelwirtschaft: Expertin Nicole Bräu klärt über E-Rezept und eAU auf

Vertragskündigung: Eine Vertragskündigung ist eine einseitige Willenserklärung, sie muss eindeutig ausgesprochen werden. Sie ist empfangsbedürftig, bedarf aber keiner Einverständniserklärung des Vertragspartners. Damit Verbraucher auf der sicheren Seite sind, sollten gewisse Elemente in der Kündigung enthalten und die Kündigung nachweisbar sein, wie z. B. Absender, Adressat, Vertragsbezeichnung mit Vertrags- oder Kundennummer, Wirkungszeitpunkt, sowie Originalunterschrift des Vertragspartners mit Datum. (zwingend bei Wohnraummiete oder rechtlicher Vertretung).
Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus den Vereinbarungen oder aus dem Gesetz (z.B. beim Mietvertrag).
Kündigungsgrund: Für eine ordentliche Kündigung ist in der Regel kein Grund anzugeben. Bei außerordentlichen Kündigungen ist es notwendig, einen Grund anzugeben, weil Verträge nur so außerordentlich gekündigt werden können.

Lesen Sie auch: Die Nachfolge rechtzeitig regeln: Chamer Expertin erklärt, was zu beachten ist

Kündigungszustellung: Es empfiehlt sich, die Kündigung per Brief als Einschreiben/Einwurf mit Postnachweis zu verschicken. Alternativ ist auch ein Faxversand mit Sendebestätigung möglich. Einfache Briefe, eine Mail oder den Einwurf in den Briefkasten aufgrund mangelnder Nachweise vermeiden. Eine Kopie der Original-Kündigung und den Zustellungsbeleg als Nachweis aufbewahren.
• Faustregel: Je wichtiger und teurer der Vertrag, desto sicherer die Zustellmethode und bedeutender der Beleg.
Kündigungsbestätigung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Bestätigung. Das Kündigungsschreiben ist auch ohne Bestätigung gültig.
• Kündigungsbutton-Pflicht:
Seit 1. Juli 2022 gibt es die Kündigungsbutton-Pflicht. Verbraucher können somit zuverlässig online künden. Unmittelbar nach der Kündigung per Button erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Der Button muss gut und leicht zugänglich sein und auch für Verträge vor dem 1. Juli 2022 sowie für in einem Ladengeschäft abgeschlossene Verträge gelten. Fehlt der Kündigungsbutton, berechtigt dies zur fristlosen Kündigung.
• Ausnahmen: Von diesen Regelungen ausgenommen sind Versicherungsverträge und Webseiten, die Finanzdienstleistungen online anbieten.
 Die 15 Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. helfen Verbraucherinnen und Verbrauchern gerne weiter.

MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“



Unsere Serie „Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In einer Woche – in der Ausgabe vom 11. Oktober – schreibt Rechtsanwalt Marius Treml seinen nächsten Beitrag. Dabei geht es das Thema: Auf was kommt es beim „Kleingedruckten“ an?

Autor: Nicole Bräu ist Betriebswirtin und als Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB in Cham tätig.
Kontakt: Beratungsstelle Cham, Obere Regenstraße 15, Tel. (0 99 71) 67 53, Fax (0 99 71)7 68 2047, E-Mail: n.braeu@verbraucherservice-bayern.de
Öffnungszeiten: Der Verbraucherservice ist montags von 9 bis 13 Uhr, dienstags von 9 bis 13 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.

Artikel kommentieren