Gemeinderatsitzung
Pemfling senkt Grundsteuer − Diskussion über Neubau oder Renovierung des Rathauses

30.10.2024 | Stand 30.10.2024, 20:30 Uhr |

Die Gemeinde Pemfling senkt die Grundsteuer. Der Hebesatz wurde auf 180 v. H. festgelegt. Symbolbild: Araon Graßl

Realsteuerhebesätze anpassen oder senken? Rathausneubau oder -sanierung? Das waren die markanten Tagesordnungspunkte der Oktober-Gemeinderatssitzung in Pemfling.

Bezugnehmend auf seinen Bürgermeisterbeschluss informierte Franz Haberl, vom Putzpersonal sei mitgeteilt worden, dass im Zugang zur Turnhalle Wasser durch das Dach eindringe. Eine Inaugenscheinnahme durch das Bauhofpersonal habe ergeben, dass Dachziegel gebrochen sind und die Dachlattung bereits morsch ist. Deshalb habe er die Zimmerei Plötz, Pitzling, mit der Besichtigung beauftragt, so Haberl.  Die Kostenschätzung für die Reparatur liege bei rund 45 000 Euro. Die Spenglerarbeiten seien hierbei noch nicht berücksichtigt. Nachdem der Bürgermeister die Angelegenheit mit den Gemeinderäten abgeklärt hatte, erteilte er den Auftrag der Zimmerei Plötz.

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Die Neufassung der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze stand zur Entscheidung an. Geschäftsleiter Michael Iskalla erörterte den Sachverhalt: Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.

Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden aufgrund der Angaben der Grundstückseigentümer von den Finanzämtern ermittelt. Die Kommunen berechnen die Grundsteuer anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab 1. Januar 2025.

Grundsteuer ab 2025: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A): Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden wie bisher mit dem Ertragswert bewertet (Grundsteuerwert). Der Ertragswert sagt aus, wie ertragsfähig eine Land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist.

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Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B): Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt hier ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und die Gebäudenutzung. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielt dabei keine Rolle. Für die Grundsteuer B werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Fläche des Grund und Bodens 0,04 Euro/Quadratmeter und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/Quadratmeter.

Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 Prozent (Grundsteuermesszahl damit 70 Prozent) gewährt. Daneben ist u.a. für den sozialen Wohnungsbau und Baudenkmäler eine zusätzliche Ermäßigung von 25 Prozent vorgesehen.

Bei dem wertunabhängigen Flächenmodell spielen Grundstücks- und Gebäudewerte keine Rolle. Somit entfallen die bisher bei der Einheitsbewertung gewährten Ermäßigungen aufgrund wertmindernder Einflüsse (z. B. wegen ungewöhnlich starken Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche).

Die reformierte Grundsteuer soll aufkommensneutral sein. Aufkommensneutralität bedeutet: Die Höhe der Einnahmen durch die Grundsteuer bleibt insgesamt gesehen gleich. Verglichen wird der Zeitraum vor 2025 und ab 2025. Aufkommensneutral heißt nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen gleichbleibt. Hier gibt es durch die neue Berechnung der Messbeträge erhebliche Unterschiede, also Steigerungen und Senkungen.

Sehr niedriger Hebesatz

In Pemfling wurde zuletzt im Haushaltsjahr 2004 eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B von 280 v. H. auf 300 v. H. vorgenommen. Der Hebesatz ist laut Iskalla einer der niedrigsten im ganzen Landkreis. Es wurde in den vergangenen Jahren bewusst auf eine Anpassung der Hebesätze wegen der Neuberechnung der Messbeträge und damit sowohl auf Grundsteuereinnahmen als auch auf Fördermittel verzichtet, weil der Hebesatz unter dem Nivellierungssatz lag.

Aufgrund der Vielzahl an investiven Maßnahmen, wie z.B. Sanierung von Straßen, Sanierung und Erweiterung des Kindergartens St. Anna, Anschaffung von Geräten für die Feuerwehren, Neubau einer zweigruppigen Kinderkrippe sowie Wegfall von Straßenausbaubeiträgen sei eine Einnahmenerhöhung zwangsläufig notwendig, so der Geschäftsleiter. Bei den genannten Beispielen handle es sich ausschließlich um Pflichtaufgaben der Gemeinde. Die Kreisumlage werde 2025 wohl um drei bis fünf Prozent auf 1 300 000 Euro steigen.

Im Haushaltsjahr 2024 würden über die Grundsteuer A und B zusammen circa 176 000 Euro eingenommen. Um die aufgeführten Investitionen durchführen zu können und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde auch in Zukunft zu gewährleisten, schlage die Verwaltung eine Erhöhung des gemeinsamen Hebesatzes der Grundsteuer A und B auf 200 v. H. vor. Dies würde eine Erhöhung der Grundsteuereinnahmen um circa 40 Prozent auf rund 258 000 Euro bedeuten.

Wäre die Grundsteuer vor Jahren auf den durchschnittlichen Satz von 350 v. H. erhöht worden, so wäre es nur eine Steigerung von 25 Prozent, so Iskalla. Mit einem Hebesatz von 200 Prozent werde die Gemeinde weiter zu den Kommunen im Landkreis mit dem niedrigsten Hebesatz gehören.

Hierbei sei auch zu bedenken, dass der Grundsteuermessbetrag für Grundstücke, für die bis jetzt noch keine Grundsteuererklärung abgegeben wurde, geschätzt wird. Erfahrungsgemäß fallet diese Schätzung eher höher aus, weswegen betroffene Eigentümer diesen geschätzten Messbetrag korrigieren lassen werden. Das heiße, dass bis ins nächste Jahr mit einer Senkung gemeindlichen Messbetrages und somit auch mit niedrigeren Einnahmen für das Steuerjahr 2025 und 2026 zu rechnen sei. Es sei auch absehbar, dass eine Reihe von Messbeträgen aufgrund falscher Angaben in den Erklärungen falsch sein werde. Hier würden die Bürger spätestens nach Erhalt der Bescheide auf eine Berichtigung bzw. Neuberechnung des Messbetrages beim Finanzamt drängen.

Im Rat wurde der Vorschlag der Verwaltung eingehend diskutiert. Grundsätzlich, so Gemeinderat Dr. Benedikt Weiß, sei seiner Meinung nach die neue Grundsteuerregelung eine Benachteiligung des strukturschwachen Bereichs. Er plädiere deshalb dafür, statt des Hebesatzes von 200 v .H. nur 180 v. H. zu beschließen, zumal die exakten Messwerte erst in einem oder zwei Jahren vorliegen werden. Gemeinderätin Ingrid Ruhland schloss sich dem Vorredner an.

Bürgermeister Haberl stellte den Vorschlag der Verwaltung mit 200 v. H. zur Abstimmung. Mit 5:9 Stimmen wurde der Antrag abgelehnt. Eine erneute Abstimmung über 180 v. H. fand einstimmig die Billigung.

Zu befassen hatte sich das Ratsgremium auch mit der Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer 2025. Der bisherige Hebesatz von 330 v. H. wurde einstimmig auch für das Jahr 2025 beschlossen.

Neubau oder Sanierung?

Die Standortbestimmung und der Neubau oder die Sanierung des Rathauses standen zu Beratung und Entscheidung an. Mit dieser Angelegenheit habe man sich bei einem Workshops befasst, so der Bürgermeister. Im Gremium war man sich einig, dass für den Standort nur das derzeitige Areal mit Verbindung des neu erworbenen Nachbargebäudes infrage kommt. Dem stimmte man auch mit 15:0 zu.

Bei Neubau oder Sanierung gingen die Meinungen auseinander. Während sich die Mehrheit für einen kompletten Neubau, d.h. Abbruch der Verwaltung und des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück aussprach, votierten zwei Räte dafür, das bestehende Rathaus mit dem Nachbargebäude zu verbinden.

Weiter teilte Haberl mit, dass bei der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) ein Förderantrag bis 18. Dezember gestellt werden könne. Der Fördersatz werde nur noch bei rund 55 Prozent liegen. Vorschläge sollen bis zur Sitzung am 25. November mitgeteilt werden.

Gemeinderat Ludwig Speigl nahm auf den eingangs erwähnten Bürgermeisterbeschluss Bezug. Er vermisse die Dringlichkeit für einen solchen Beschluss, zumal die Kosten von rund 45 000 Euro wohl nicht ausreichend sein würden. Die übrigen Räte schlossen sich der Entscheidung des Bürgermeisters an.

Ja zu Bauvorhaben



Neubau eines Carports auf der Fl.Nr. 313/1, Gmk. Pemfling, Rackelsdorf 13: Dem Vorhaben im Innerortsbereich wurde uneingeschränkt zugestimmt.

Voranfrage auf Neubau eines Carports, Errichtung von Stellplätzen und einer Zaunanlage auf der Fl.Nr. 347/10, Gmk. Grafenkirchen, Kreuzweg 2: Auch dieses Vorhaben liegt innerhalb der Ortsabrundung. Die Zustimmung erging einstimmig mit der Auflage, dass die Entsorgung des Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück erfolgt.

Antrag der Gemeinde Pemfling: Die Errichtung einer Fertiggarage für die FFW Grafenkirchen auf der Fl.Nr. 428/3, Gmk. Grafenkirchen, fand Zustimmung.

cpf

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