Rechtsserie Cham
Streit um das Grab vermeiden: Expertin Elke Kestler erklärt, worauf zu achten ist

26.11.2023 | Stand 26.11.2023, 5:00 Uhr |

Wer den Streit im engsten Familienkreis um die Modalitäten der eigenen Bestattung vermeiden will, legt diese zu Lebzeiten selbst fest und regelt darüber hinaus, wer die Kosten von Beisetzung und Grabpflege zu tragen hat, so die Expertin. Foto: Jens Schulze/dpa

Mit dem Streit um den Erbschein und damit darum, wer Erbe wird, geht oft auch der Streit um das Grab einher. Während es den einen darum geht, möglichst nicht an Bestattung und Grabpflege des Erblassers und den damit verbundenen Kosten beteiligt zu sein, kämpfen andere geradezu um das Recht, alleine zu bestimmen und unliebsame Verwandte von der Grabpflege gänzlich auszuschließen.
Die in Deutschland geltende Bestattungspflicht besagt, dass ein Verstorbener bestattet werden muss. Die Urne mit der Asche des Verstorbenen etwa zu Hause aufzubewahren, ist damit bei uns nicht zulässig.

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Die nächsten Angehörigen, also Ehegatte, Kinder und Eltern des Verstorbenen – in dieser Reihenfolge –, haben für dessen Bestattung zu sorgen.

Der Erbe als solcher ist nicht zur Bestattung verpflichtet, denn die Bestattungspflicht ist kein vererbliches Recht, sondern die Konsequenz des Verwandtschaftsverhältnisses zum Verstorbenen. Da der Bestattungspflichtige zum Zeitpunkt des Erbfalls schnell und zweifelsfrei ermittelt werden muss, entfällt die Bestattungspflicht nächster Angehörige auch nicht bei gestörten Familienverhältnissen.

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Nicht aus der Pflicht zur Bestattung, sondern vielmehr aus dem Recht zur Totenfürsorge ergibt sich, wie die Bestattung durchgeführt wird. Da das Recht der Totenfürsorge ebenfalls bei den nächsten Angehörigen liegt, liegen das Recht der Totenfürsorge und die Bestattungspflicht meist bei denselben Personen.
Bei der Wahl der Bestattung ist in jedem Fall der Wille des Verstorbenen zu achten und zu befolgen. Um zu vermeiden, dass Streit im engsten Familienkreis schon um Art, Umfang und Kosten der eigenen Beerdigung entbrennt, empfiehlt es sich, noch zu Lebzeiten selbst entsprechende Anordnungen zu treffen. Wer nicht selbst einen Vertrag mit einem Bestatter über die eigene Beerdigung abschließen möchte, sollte zumindest in der Handlungsanweisung zu seiner Vorsorgevollmacht Wünsche für die Beisetzung und die Trauerfeier schriftlich festhalten. Abzuraten ist davon, derartige Regelungen im Testament zu treffen, denn dessen Eröffnung erfolgt in aller Regel erst, nachdem die Bestattung bereits durchgeführt wurde.
Obwohl der Erbe nicht zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet ist, hat er doch aufgrund gesetzlicher Vorschriften deren Kosten zu tragen. Diese werden als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten auch beispielsweise dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber wertmindernd berücksichtigt. Sind die Kosten vom Erben nicht zu erlangen, so können auch nach anderen Rechtsgrundsätzen die nahen Angehörigen, wie Ehegatte und Kinder, zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sein. Selbstverständlich hat der Erbe nur die Kosten einer angemessenen Bestattung zu bezahlen, nicht jedoch die für übertriebene Anordnungen nächster Angehöriger.
Die Pflege des Grabes nach der Bestattung stellt keine rechtliche, sondern vielmehr eine sittliche Pflicht der Angehörigen dar und trifft damit nicht allein den Erben.
Heutzutage gibt es eine Vielzahl möglicher Bestattungen, die über die Frage ob Erd- oder Feuerbestattung weit hinausgeht. Wer Streit im engsten Familienkreis schon um die Modalitäten der eigenen Bestattung vermeiden will, legt diese zu Lebzeiten selbst fest und regelt dar-über hinaus, wer die Kosten von Beisetzung und Grabpflege zu tragen hat.

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