Die gewerbliche Inhaltsversicherung versichert Ihre Betriebsausstattung. Das kann bei einem Handwerker das Werkzeug und die Maschinen in der Werkstatt sein, bei einem Arzt die Praxiseinrichtung mit Röntgengerät etc. oder bei einem Einzelhandel die ausgestellte und im Lager befindliche Ware. Wird dies durch einen Wasserschaden oder einen Brand beschädigt oder vollkommen vernichtet, dann kann dies für die Existenz eines Unternehmens eine große Bedrohung darstellen.
Mit der Inhaltsversicherung ist die Firmenausstattung je nach Wahl des Deckungsumfanges z.B. gegen die Grundgefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruch/Diebstahl abgesichert und sie ist in ihrer Standardausprägung grundsätzlich eine Neuwertversicherung – allerdings mit einer oftmals entscheidenden Einschränkung: Wenn der Zeitwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt, dann wird nur noch nach dem Zeitwert entschädigt.
Beispiele aus der Praxis
Im Metallverarbeitungsbetrieb Schröder wird in der Werkstatt eine vier Jahre alte Maschine durch ein Feuer komplett zerstört. Der Neuwert einer gleichartigen Maschine beträgt aktuell 160000 Euro. Ein Sachverständiger nimmt den Schaden auf und bewertet die Maschine mit einem Zeitwert von 50000 Euro, also etwa 32 Prozent des Neuwerts. Nach der üblichen Zeitwertregelung würde Herr Schröder also nur 50000 Euro von der Versicherung erhalten, die restlichen 110000 Euro für die Wiederbeschaffung müsste er selbst aufbringen.
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In der Zahnarztpraxis von Dr. Bissfest kam es an einem Wochenende zu einem kapitalen Wasserschaden, weil ein Rohrbruch in der darüberliegenden Wohnung erst nach zwei Tagen bemerkt wurde. Neben elektronischen Gerätschaften wurde auch der Empfangsbereich stark in Mitleidenschaft gezogen, so dass ein Gesamtschaden von über 200000 Euro entstanden ist. Der Zeitwert für die unbrauchbaren Geräte etc. beträgt nach Gutachten 50000 Euro, so dass bis zur Wiedereröffnung etwa 150000 Euro aus Eigenmitteln des Arztes aufgebracht werden müssen.
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Wären die genannten Geschädigten jetzt allerdings in einem guten Deckungskonzept versichert, dann könnte der jeweilige Schaden komplett übernommen werden, denn über spezielle Zusatzvereinbarungen kann u.a. die sogenannte „Goldene Regel“ in der Inhaltsversicherung vereinbart werden.
Durch den Einschluss dieser „Goldenen Regel“ gilt vereinbart, dass der Versicherer die „40 Prozent Zeitwertklausel“ nicht berücksichtigt, sondern zum Neuwert der beschädigten oder zerstörten Sache reguliert wird.
Die Sache muss üblicherweise in dauerhaftem Gebrauch/ständigem Einsatz sein. Die Sache muss in Gebrauch sein und regelmäßig gewartet/instandgehalten werden.
Einige Versicherer verzichten auch ohne zusätzliche Bedingungen auf die Zeitwertklausel.
MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“
Unsere Serie „Alles, was Recht ist“ erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In einer Woche – in der Ausgabe vom 14. September – schreibt Rechtsanwältin Martina Niemeier-Greiner ihren nächsten Beitrag. Dabei geht es um das Thema Eigentümerwechsel.
Autor: Karl Wutz ist Versicherungsmakler und Experte für Gewerbliche und Industrielle Sachversicherung (DMA).
Fachgebiete: Er und bietet Konzepte über alle Versicherungssparten und Branchen.
Kontakt: Karl Wutz, Versicherungsmakler GmbH &Co. KG , Chamer Höhe 2, 93455 Traitsching/Wilting, Telefon (09971) 392990 0, E-Mail info@wutz-versicherurungsmakler.de
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