Auch bei kleinen natürlichen und naturnahen Gewässern 3. Ordnung ist ein Gewässerrandstreifen in einer Breite von fünf Metern anzulegen. Gemäß dieser Regelung haben Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts Regensburg im südlichen Landkreis nun 844 Kilometer Bachläufe, aber auch Gräben und stehende Gewässer begangen, um festzustellen, ob diese gewässerrandstreifenpflichtig sind.