Ist es eine Beleidigung, den AfD-Politiker Björn Höcke als Nazi zu bezeichnen? Mit dieser Frage muss sich nun die Staatsanwaltschaft Regensburg beschäftigen.
Aber von vorn: Es ist der 1. Mai, Tag der Arbeit. In der Stadt finden gleich zwei Großveranstaltungen statt. Zum einen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) am Haidplatz. Zum anderen zieht das „Bündnis antikapitalistischer 1. Mai Regensburg“ mit 700 Menschen durch die Altstadt. Am Bismarckplatz hielten die Teilnehmer eine Zwischenkundgebung ab.
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Dabei fiel der Polizei allem Anschein nach ein Plakat mit der Aufschrift „Björn Höcke ist ein Nazi“ auf. Die Beamten, so schreiben die Aktivisten nun in einer Pressemitteilung, forderten die Person auf, das Schild abzugeben, da es sich womöglich um eine Beleidigung handele. Die Demonstranten lehnten das ab, wie das Bündnis schreibt: „Der Widerspruch, dass es dazu verschiedene Urteile und Einstellungen von Staatsanwaltschaften gibt, wurde nicht akzeptiert.“
„Höcke ist ein Nazi“: Bündnis will das Schild wiederhaben
Für das Bündnis sei klar, dass Björn Höcke ein Nazi sei. Die Gruppe führt in ihrer Pressemitteilung eine Reihe von Beschlüssen an, wonach es rechtens sei, den AfD-Politiker derart zu bezeichnen. So habe die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 2023 entschieden, dass es sich dabei um „ein an Tatsachen anknüpfendes Werturteil“ handle. Das sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Bündnis verurteilt die Maßnahmen der Beamten in ihrer Pressemitteilung und fordert die Einstellung der Ermittlungen und die Herausgabe des Schildes.
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Oberstaatsanwalt Thomas Rauscher bestätigt auf Anfrage, dass wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung ermittelt wird. Auch wenn es Urteile gibt, wonach Höcke in Einzelfällen als Nazi bezeichnet werden darf, gelte das nicht automatisch auch für Regensburg. Rauscher: „Die Abgrenzung zwischen unzulässiger Schmähkritik und einer auf Tatsachen basierenden Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf ist stets eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Umstände.“
Darüber hinaus betont Rauscher: „Sollte unsere Prüfung des Sachverhalts zur Einstellung des Verfahrens führen, werden wir den beschlagnahmten Gegenstand selbstredend wieder an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgeben.“
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