Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis zum 1. April hatte die Bundesregierung auch eine Amnestieregelung beschlossen. Sie sieht vor, dass noch nicht vollständig vollstreckte Urteile wegen Verstößen gegen das alte Cannabisgesetz nach der neuen Regelung überprüft werden müssen. Nach knapp zwei Monaten ziehen die Staatsanwaltschaften Bilanz, wie viele Akten geprüft, Fälle eingestellt und Gefangene entlassen wurden.
Insgesamt mussten in Bayern wegen der Cannabis-Amnestieregelung 29.000 Altfälle überprüft werden, sagt Dr. Josef Weinzierl von der Pressestelle des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. In den meisten Fällen musste die Prüfung sogar händisch erfolgen, um alle entsprechenden Verfahren zu identifizieren: Bei der Erfassung der Verfahren werde weder nach der Menge noch nach der Art des Betäubungsmittels differenziert, erklärt Dr. Weinzierl. Die Staatsanwaltschaften mussten daher alle Verfahren überprüfen, in denen eine Verurteilung nach den Paragrafen 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes vorlag, die noch nicht vollständig vollstreckt war – auch wenn kein Cannabisdelikt vorlag.
Prüfung eines Falls dauert etwa eine Stunde
Wie lange die Prüfung einer Akte dauere, hänge von der Komplexität des Falls ab, so Dr. Weinzierl: „Insbesondere bei umfangreichen Verurteilungen, in denen der oder die Verurteilte wegen mehrerer verschiedenen Straftaten verurteilt wurde, kann der Zeitaufwand beträchtlich sein.“ Der Mehraufwand für die Justiz durch das Cannabisgesetz sei schon jetzt enorm, betont er.
Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt beziffert den Zeitaufwand für die händische Sichtung der Akten auf zehn bis 15 Minuten pro Verfahren. Vor der Durchsicht der Akten durch Staatsanwälte und Rechtspfleger hätten jedoch die relevanten Akten anhand einer Liste identifiziert und in der Geschäftsstelle herausgesucht werden müssen, so ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Ingolstadt auf Anfrage - eine weitere zeitliche Belastung für die Justiz.
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Ist eine Neufestsetzung für ein Verfahren erforderlich, muss das Urteil geprüft und mit einer Stellungnahme samt Antrag an das Gericht geschickt werden. Auch hierfür sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft Ingolstadt mindestens 15 Minuten anzusetzen. Weitere zehn Minuten würden für die Benachrichtigung der Betroffenen benötigt.
Hochgerechnet auf die insgesamt 29.000 in Bayern überprüften Fälle würde das in der Theorie, selbst wenn man nur die 15 Minuten zur ersten Durchsicht der Akten heranzieht, einen Arbeitsaufwand von 435.000 Minuten bzw. 7250 Stunden ergeben. Das entspricht, nach dieser ganz fiktiven Rechnung, knapp 302 Tagen am Stück oder, bei einem 8-Stunden-Tag, 906 Arbeitstagen.
24 Gefangene wegen Amnestieregelung aus Haft entlassen
Von den Amnestieregelungen profitierten insbesondere vorzeitig aus der Haft entlassene Straftäter. Bayernweit wurden bis zum 1. April 24 Strafgefangene wegen eines Cannabisdelikts im Zuge eines Straferlasses entlassen. Im Verbreitungsgebiet der Mediengruppe Bayern wurden von der Staatsanwaltschaften Passau, Traunstein, Deggendorf, Landshut und Regensburg ein Häftling vorzeitig entlassen, von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt 2 und von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth elf Gefangene. Da die Entlassung zwingend bis spätestens zum 1. April erfolgen musste, war bei den Staatsanwaltschaften besondere Eile geboten. Die Vorbereitungen für die Amnestieregelung liefen daher bei den Staatsanwaltschaften bereits seit Oktober 2023.
Seit November 2023 gab es zudem eine „speziell für die vollstreckungsrechtlichen Fragen eingesetzte Praktikerarbeitsgruppe bei der Generalstaatsanwaltschaft München, die Lösungen für die zahlreichen rechtlichen Problemstellungen infolge des rückwirkenden Straferlasses erarbeitet“, erklärt Dr. Weinzierl. Erschwert seien die Vorbereitungen allerdings durch die lange Unklarheit über die Ausgestaltung des Gesetzes, insbesondere über die erlaubte Höchstmenge von Cannabis. Konkret bedeutet das aber: Hätten die Staatsanwaltschaften erst nach dem 22. März, als der Bundesrat das Gesetz billigte, mit den Vorbereitungen begonnen, hätten sie nur neun Tage Zeit gehabt, die Akten der wegen Cannabisdelikten Inhaftierten zu identifizieren und zu prüfen.
Zukünftig können Verurteilte selbst Straferlass beantragen
Während Gefangene, die ihre Strafe noch nicht vollständig verbüßt hatten, davon profitierten, gibt es für Verurteilte, die ihre Geldstrafe bereits bezahlt haben, keine Rückzahlung. „Für den am 1. April 2024 bereits verbüßten Teil einer Strafe schreibt das Gesetz keinen entsprechenden Straferlass vor“, so Dr. Weinzierl, eine Rückzahlung sei daher nicht erforderlich. Wer seine Strafe dagegen nicht sofort bezahlt hat, kann auf einen Straferlass hoffen, wenn seine Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist. Dazu müssen die Betroffenen nicht selbst aktiv werden, bestätigt Dr. Weinzierl.
In Zukunft sollen aber auch Verurteilte, die ausschließlich wegen eines künftig straffreien Verhaltens verurteilt wurden, die Möglichkeit erhalten, einen Straferlass zu beantragen. Grundlage dafür ist ein durch das Cannabisgesetz neu eingeführtes Verfahren für die Staatsanwaltschaften, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. „Die Staatsanwaltschaften müssen dann bei jedem Antrag anhand der Akten prüfen, ob das Verhalten tatsächlich nach der Neuregelung nicht mehr strafbar wäre“, erklärt Dr. Weinzierl das Verfahren. Wird der Antrag auf Straferlass von der Staatsanwaltschaft bestätigt, wird die Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht. Dr. Weinzierl warnt allerdings vor dem damit verbundenen Mehraufwand für die Staatsanwaltschaften: Da es sich beim illegalen Umgang mit Cannabis um Massenkriminalität handele, sei das Ausmaß durch dieses komplizierte Verfahren nicht absehbar.
Mischfälle besonders kompliziert
Besonders kompliziert wird es für die Staatsanwaltschaften auch bei den sogenannten „Mischfällen“. In diesen Fällen ist der Verstoß gegen das alte Cannabisgesetz nur ein Teilaspekt der Verurteilung. Aufgrund der Amnestieregelung müssen aber auch diese Verfahren geprüft werden. Dies führe auch bei den Gerichten zu einem erheblichen Mehraufwand, so Dr. Weinzierl, da in diesen Fällen viele Neufestsetzungsverfahren durchgeführt werden müssten. Die Durchführung der Verfahren wird laut Dr. Weinzierl noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Dabei ist in einigen Fällen Eile geboten. Ein rascher Abschluss sei notwendig, so Dr. Weinzierl, „um zu vermeiden, dass Personen gegebenenfalls bis zur Neufestsetzung der Strafe länger inhaftiert sind als die neu festgesetzte Strafe dies erfordern würde.“ Problematisch sei allerdings, dass die Mischfälle oft auch unter anderen Strafvorschriften erfasst sind und eine händische Sichtung erfordern. Was die Staatsanwaltschaften wiederum mehr Zeit kostet.
Auch Bayerns Justizminister Georg Eisenreich zeigt sich daher wenig erfreut über die Amnestieregelung: „Der Zusatzaufwand durch das Cannabis-Gesetz ist für die Justiz enorm. Die Bundesregierung belastet die Justiz unnötig, statt sie zu entlasten.“ Zudem sei die neue Regelung äußerst kompliziert: „Sie enthält allein 37 Bußgeldtatbestände, mehr als doppelt so viele als bisher.“ Dadurch entstehe eine Flut neuer Rechtsfragen, die Straf- und Bußgeldverfahren künftig zusätzlich erschweren und verzögern werden, so Eisenreich.
− skr
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