Landgericht Regensburg
Mann getötet: Bekannter zu 10 Jahren Haft verurteilt

29.11.2023 | Stand 30.11.2023, 22:12 Uhr |

Gefängnis - Ein Stacheldrahtzaun umzäunt das Gelände einer Justizvollzugsanstalt - Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Symbolbild

Das Motiv klang bizarr: Ein Mann soll einen Bekannten getötet haben, weil er zurück ins Gefängnis wollte. Nach Überzeugung der Richter ließ sich dieses Motiv nicht nachweisen. Der 26-Jährige wurde zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt.

Für die Tötung eines 50 Jahre alten Bekannten ist ein Mann aus Bad Kötzting vor dem Landgericht Regensburg am Mittwoch zu einer zehnjährigen Haftstrafe mit Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die Kammer ging von Körperverletzung mit Todesfolge aus und sah bei dem Angeklagten ein hohes Risiko weiterer schwerer Straftaten. Der Vorsitzende Richter Thomas Polnik gab dem Mann deutliche Worte mit auf den Weg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft hatte für den 26-Jährigen am Montag auf eine Verurteilung wegen Mordes plädiert und eine lebenslange Haftstrafe mit Sicherungsverwahrung gefordert. Nach Überzeugung der Anklägerin tötete der mehrfach vorbestrafte Mann seinen Bekannten, um für längere Zeit zurück in das Gefängnis zu kommen. Diesen Zusammenhang sah die Kammer nicht als erwiesen an, wenngleich Zeugen von solchen Äußerungen des Angeklagten vor der Tat berichteten und entsprechende Gerüchte in Bad Kötzting kursiert sein sollen.

Die Verteidigerin des Mannes ging von Körperverletzung mit Todesfolge aus. Falls es ein Mordurteil geben sollte, forderte sie statt Sicherungsverwahrung eine Unterbringung in der Psychiatrie.

Nach Überzeugung der Richter hielten sich der Angeklagte, das spätere Opfer und weitere Bekannte im Februar in Bad Kötzting (Landkreis Cham) in einem Park auf und tranken Alkohol. Der 50-Jährige war Zeugen zufolge „sturzbetrunken“. Der 26-Jährige nahm den Bekannten mit zu sich, wo er auf der Couch schlafen konnte.

Allerdings habe der 50-Jährige wie so oft ausgiebig über sein Leben und erlittene Schicksalsschläge lamentiert. Das ging dem 26-Jährigen auf die Nerven, weswegen er ihn in den Schwitzkasten nahm, bis der sich nicht mehr wehrte und ihm dann mindestens drei Faustschläge ins Gesicht verpasste. Das Opfer erlitt schwere Verletzungen und starb später an eingeatmetem Blut.

Der Täter hatte sein Opfer nach dem Angriff auf das Sofa gelegt und nach eigener Aussage Schnarchgeräusche wahrgenommen. Dem Gerichtsmediziner zufolge könne es durchaus sein, dass ein medizinischer Laie ein Röcheln als Schnarchen wahrnehme, so der Vorsitzende Richter. Am nächsten Morgen entdeckte der 26-Jährige den toten Bekannten und stellte sich bei der Polizei.

Bei der Tatbegehung kann ein bedingter Tötungsvorsatz bestanden haben, sagte der Vorsitzende Richter. Jedoch habe der Täter dann das vermeintliche Schnarchen des Mannes wahrgenommen und somit die Möglichkeit, dass er überleben könnte. Diese Möglichkeit habe der Mann akzeptiert, was einen Rücktritt vom Tötungsvorsatz bedeute.

Die Tat sei mit erheblicher Brutalität und Leichtfertigkeit ausgeführt worden. Zudem sei das Opfer aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung wehrlos gewesen. Positiv wertete die Kammer das Geständnis des Angeklagten, jedoch habe dieser keine Reue gezeigt, sondern im Gegenteil mehrmals gesagt, dass er wieder so handeln würde, und sein Tun gerechtfertigt. Außerdem habe er ein massives Drogenproblem, sei mehrfach vorbestraft und bereits mehrere Jahre in Haft gewesen.

Die psychiatrische Gutachterin habe den Mann in die höchste Risikogruppe bezüglich der Begehung weiterer schwerer, zu verurteilender Straftaten innerhalb von zehn Jahren nach der Haftentlassung eingestuft - innerhalb dieser Gruppe liege das Risiko bei 100 Prozent.

Dem Vorsitzenden Richter nach sei der Angeklagte intellektuell in der Lage zu begreifen, dass eine Änderung geboten sei und dass nur eine Änderung zu einer Perspektive führen könne. Er habe einen langen Zeitraum vor sich, in dem er sich darüber Gedanken machen und eine Ausbildung absolvieren könne - für eine geordnetere Lebensführung, die nicht darauf angelegt sei, rumzuhängen und sich mit Gewalttaten abzureagieren. Haft und Sicherungsverwahrung böten zahlreiche Therapiemöglichkeiten. Diese müsse er ergreifen, „aber das kann er nicht, wenn er seinen jetzigen Standpunkt beibehält“.

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