Ein Mann engagiert sich in der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ und will gleichzeitig für ein Gericht arbeiten. Das geht so nicht, hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst müssen verfassungstreu sein, auch wenn sie nicht in einem Beamtenverhältnis stehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Geklagt hatte ein Mann, der sich für die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ engagierte und in Bayern ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen wollte.
Begründete Zweifel an der erforderlichen Mindesttreuepflicht des Klägers würden sich bereits aus der aktiven Parteimitgliedschaft ergeben, so das Gericht. Die Partei sei aus Sicht der Verfassungsschutzbehörden extremistisch und verfüge über eine am „Führerprinzip“ ausgerichtete interne Parteistruktur. „Das Parteiprogramm beruht insbesondere auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit von Menschen und der daran anknüpfenden rechtlichen Ungleichbehandlung, die gegen Grundwerte der Verfassung verstößt“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
Verfassungsfeindliche Gesinnung bekannt
Der Mann hatte sich nach Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums beim Oberlandesgericht Bamberg um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst beworben, der in Bayern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird.
Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag des Mannes ab, auch weil dessen verfassungsfeindliche Gesinnung in Reden deutlich geworden war, hieß es. Dadurch habe er sich als derzeit ungeeignet für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erwiesen. Dagegen war der Mann vorgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass Referendare jedoch Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht erfüllen müssen und sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen dürfen. „Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben ein Anrecht darauf, dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt.“
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