Alle Jahre wieder läutet spätestens der Black Friday das vorweihnachtliche Shoppen ein. Doch Vorsicht bei manchem Schnäppchen im Internet: Hier kann es sein, dass der Zoll mit im Spiel ist − und böse Überraschungen in Form von Abgaben und Steuern drohen.
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Was viele Nutzer beim Online-Shopping nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll gleich in mehrfacher Hinsicht involviert, wie das Hauptzollamt Landshut mitteilt.
„Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an“, teilt die Pressestelle mit.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie zum Beispiel Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. „Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben“, so das Hauptzollamt Landshut weiter.
Für Sendungen aus einem Drittland – also außerhalb der EU – gelten laut Zoll folgende Bestimmungen:
- Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
- Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. „Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben“, heißt es von Seiten des Zolls. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist aber keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Vier Dinge, die Sie besser nicht bestellen sollten
Gerade Postsendungen aus dem Ausland unterliegen strengen Verboten und Beschränkungen. Wer dagegen verstößt, muss damit rechnen, dass das Paket vom Zoll beschlagnahmt wird. Das kann auch zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen. Darauf weist das Hauptzollamt Rosenheim hin. Welche Bestellungen der Zoll aussortiert:
1. Elektrogeräte ohne erforderliche Zulassung - etwa eine CE-Kennzeichnung oder eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache
2. gefälschte Markenartikel
3. Cannabissamen aus Nicht-EU-Ländern. Auch nach der Teillegalisierung von Cannabis zu Genusszwecken ist die Einfuhr der Samen aus diesen Ländern verboten
4. Tierische Erzeugnisse - zum Beispiel in Form von Nahrungsmitteln
Reinhard Mayr ist Leiter des Rosenheimer Hauptzollamtes. Er rät: Vor dem Bestellen schauen, wie die Zollbestimmungen sind. „Damit erwartete Sendungen wie geplant zugestellt werden können und es nicht zu Verstößen kommt“.
Möglicherweise meldet sich die Post beim Besteller
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Manche Bestellungen zieht der Zoll aus dem Verkehr – und das Geld ist weg
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbrauchern schaden können: Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll aus dem Verkehr gezogen werden.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, sagt Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut. Die Waren werden ihr zufolge sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger gegebenenfalls Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen.
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist laut Zoll - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer aber Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten.
Weitere Infos gibt es unter www.zoll.de – etwa beim dortigen Chatbot „TinA“. Allgemeine Anfragen beantwortet der Zoll Privatpersonen zudem per Mail unter info.privat@zoll.de oder montags bis freitags telefonisch zwischen 8.00 und 17.00 Uhr unter +49 228 30 32 60 20.
− dpa
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