Die Sommerferien in Bayern sind gestartet. Damit hat für viele Schülerinnen und Schüler auch die Zeit der Ferienjobs begonnen. Welche Regeln dabei gelten, fasst der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zusammen.
Anna Gmeiner, Bezirksjugendsekretärin der DGB-Jugend Bayern, rät: „Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen.“ Der muss der Regensburger Gewerkschafterin zufolge vorher abgeschlossen werden und Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln. Gefährliche Arbeiten seien für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu, sagt Gmeiner.
Lesen Sie auch: Sparen: So unterschiedlich sind die Strategien der Gen Z und der Babyboomer
Arbeitszeiten sind streng geregelt
Wie lange bei einem Ferienjob gearbeitet werden darf, schreibt bei Unter-18-Jährigen das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Grundsätzlich gilt alles bis zu einem Alter von einschließlich zwölf Jahren als verbotene Kinderarbeit. 13- und 14-Jährige dürfen mit dem Einverständnis ihrer Eltern höchstens zwei Stunden, in der Landwirtschaft maximal drei Stunden, am Tag arbeiten. Ab 15 Jahren gibt es dann eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden. Nacht- und Wochenendarbeit sind in der Regel verboten.
Gmeiner kritisiert Mindestlohn-Ausnahme
Mindestlohn gibt es bei Ferienjobs erst ab 18 Jahren. Seit Anfang 2024 liegt der bei 12,41 Euro pro Stunde. Wer nicht volljährig und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist, darf auch weniger bekommen. Von der DGB-Jugend wird das immer wieder kritisiert: „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden“, sagt Gmeiner. Sie rät Jugendlichen, beim Vertragsabschluss eine Sache ganz besonders im Blick zu haben: Wenn im Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, müsse der auch bei Minderjährigen angewendet werden.
Zu den Kommentaren