Einkaufsgutscheine, das Smartphone, das über die Firma läuft, ein Kindergartenzuschuss. Beliebt sind solche steuerfreien Extras bei Arbeitgebern wie bei Arbeitnehmern. Der Pferdefuß: Sozialbeiträge fallen hier nicht an. Das rächt sich im Alter, bei Jobverlust, Krankheit – und beim Elterngeld.
Wenn es zu Weihnachten vom Chef einen steuerfreien Einkaufsgutschein gibt, freut sich wohl jeder Arbeitnehmer. Im Einkommensteuergesetz findet sich eine ellenlange Liste solcher Extras, die Betriebe gewähren können, ohne dass der Fiskus mitverdient. Oft gibt es diese statt einer „normalen“ Lohnerhöhung. Der Vorteil für Beschäftigte: Ein Extra im Wert von 100 Euro kommt beim Arbeitnehmer in voller Höhe an, von 100 Euro mehr Bruttoentgelt bleiben Arbeitnehmern dagegen häufig nur 50 bis 60 Euro netto. Groß sind auch die Vorteile des Arbeitgebers. Er spart nicht nur Sozialversicherungsbeiträge, sondern künftig auch Lohnkosten. Denn die Extras werden bei den kommenden Lohnerhöhungen nicht berücksichtigt. Eine Auswahl aus der Liste der steuerfreien Extras:
• Inflationsausgleichsprämie: Seit Oktober 2022 können Betriebe ihren Beschäftigten eine abgabenfreie Prämie zum Inflationsausgleich zahlen. Bis zu 3000 Euro sind danach insgesamt frei von Steuern und Sozialbeiträgen. Das gilt noch bis Ende 2024. Die Prämie ist freiwillig. Steuer- und sozialversicherungsfrei ist sie nur, wenn sie zusätzlich zum aktuellen Lohn und Gehalt gezahlt wird. Auch für Minijobber gibt es die Prämie. Wer zwei Arbeitgeber hat oder die Prämie bereits in seinem letzten Job erhalten hat, kann doppelt hiervon profitieren. Die Prämie kann auf einen Schlag oder gestückelt, etwa monatsweise, gezahlt werden. So sind monatlich etwa Zahlungen von 300 Euro möglich, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, solange der Betrag von 3000 Euro nicht erreicht wird.
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• Gutscheinkarten: Für jeden Mitarbeiter sind sogenannte Sachbezüge, die der Arbeitgeber gewährt, bis zu einer Freigrenze von monatlich 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Sie müssen zusätzlich zum (bisherigen) Gehalt gewährt werden – und nicht in Form einer Gehaltsumwandlung. Alle Zuwendungen zusammen dürfen 50 Euro pro Monat nicht übersteigen, andernfalls wird der gesamte Zuschuss steuerpflichtig. Zu beachten ist auch: Der nicht genutzte Teil des „50-Euro-Etats“ kann nicht auf den Folgemonat übertragen werden. Beispiele für anerkennbare Zuwendungen an Mitarbeiter sind: Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
• Geförderte Entgeltumwandlung: Falls der Arbeitgeber kein anderes Angebot zur Altersvorsorge macht, haben Beschäftigte Anspruch darauf, dass der Betrieb für sie Teile ihres Bruttolohns per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert. Auf bis zu 292 Euro, die monatlich nicht ausgezahlt, sondern in Vorsorge investiert werden, fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern an. Davon profitieren Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen in jedem Fall einen Zuschuss von 15 Prozent zusteuern, richtig lohnenswert ist die Sache für Arbeitnehmer aber erst bei einem mindestens 30-prozentigen Zuschuss.
• Pferdefuß: Die Sozialversicherungsfreiheit der Extras und der Gehaltsumwandlung für die Altersvorsorge bringt nicht nur Vorteile. Wer weniger in die Sozialversicherungen einzahlt, bekommt auch weniger Leistungen. So sinken die Rentenansprüche und das mögliche Kranken- und Arbeitslosengeld. Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 4000 Euro und einer Entgeltumwandlung um 292 Euro gibt es im Krankheitsfall monatlich statt gut 2035 Euro nur 1911 Euro Krankengeld. Tipp: Gerade für gesundheitlich stark angeschlagene Beschäftigte kann es ratsam sein, umgehend die Einzahlungen in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag per Entgeltumwandlung einzustellen. Die positiven Folgen für den Krankengeldanspruch treten schnell ein: Dieses bemisst sich nämlich bei Arbeitnehmern nach dem letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Für werdende Eltern ist ärgerlich, dass gerade die Entgeltumwandlung dafür sorgt, dass auch das mögliche Elterngeld sinkt. Diese Leistung wird nämlich auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Wurde das Nettoeinkommen durch eine Entgeltumwandlung gemindert, so fällt das Elterngeld niedriger aus. Tipp: Für Frauen, die beabsichtigen, in Kürze schwanger zu werden, kann es sich lohnen, vorab auf eine betriebliche Alterssicherung per Entgeltumwandlung zu verzichten.
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