Zu klein, zu groß, zu unpassend
Was Sie beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken beachten sollten

27.12.2022 | Stand 15.09.2023, 2:19 Uhr
Linda Rosenberger

Unpassendes Geschenk bekommen? Wir haben zusammengefasst, was beim Umtausch beachtet werden sollte. −Symbolbild: dpa

Der Plätzchenteller ist leer geputzt, die Weihnachtsgans verdaut und auch die Kerzen auf dem Adventskranz dürften langsam abgebrannt sein. Kaum sind die feierlichen Dezembertage vorbei, sind ihre Spuren auch schon wieder beinahe gänzlich verwischt. Was jedoch bleibt: unliebsame Weihnachtsgeschenke.



Denn so viel Mühe sich das Christkind und der Weihnachtsmann auch jedes Jahr bei der Bearbeitung unserer Wunschzettel geben, landet am Ende doch ab und an das Falsche unter unserem Tannenbaum. Was nicht passt oder schlichtweg nicht gefällt, wollen wir dann gerne umtauschen. Doch da warten einige Tücken. Wir erklären Ihnen, was es beim Weihnachtsgeschenke-Shopping zu beachten gibt, damit Sie auch nach den Weihnachtstagen noch möglichst entspannt und ohne Scherereien durch die besinnliche Zeit kommen.

Weihnachtsgeschenke umzutauschen ist nicht immer ohne Weiteres möglich

Doppelt Schlange stehen: Während viele von uns vor Weihnachten die Kaufhäuser stürmen, um Weihnachtsgeschenke für ihre Liebsten zu besorgen, finden wir uns dort nach den Feiertagen oftmals wieder ein, um das umzutauschen, womit wir den Beschenkten offenbar keine allzu große Freude machen konnten. Um sich unnötigen Ärger zu sparen, gibt es dabei einiges zu beachten – und zwar am besten schon im Vorfeld.

Kunden haben nicht automatisch ein Umtauschrecht für unliebsame Weihnachtsgeschenke

Das Wichtigste zuerst: Zum Umtausch ist man – sofern keine schriftliche Vereinbarung schon beim Kauf vorliegt – stets auf die Kulanz der Händler angewiesen. „Die meisten Händler bieten jedoch von sich aus ein Rückgaberecht an“, erklärt Simone Bueb, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bayern e.V., gegenüber der Mediengruppe Bayern (Passauer Neue Presse, Donaukurier, Mittelbayerische Zeitung) Sie empfiehlt den Kunden und Kundinnen, immer auf die Fristen zu achten, die meist auf dem Kassenzettel vermerkt sind, und ob sie das Geld zurückerhalten oder einen Gutschein. Das wiederum können stationäre Händler nämlich selbst festlegen.

Für den Umtausch von Onlinekäufen gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen

Bei Onlinekäufen verhält es sich anders, wie Bueb weiter erklärt. Dann haben Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen und die Ware kann umgetauscht oder das Geld zurückverlangt werden. Nach dieser Zeit ist ein Umtausch allerdings nur möglich, wenn das Bestellte Mängel hat oder der Händler von sich aus ein längeres Umtauschrecht gewährt. Das gilt auch, wenn das Präsent telefonisch bestellt wurde. Dann ist die Rückgabe ebenfalls einfacher: „Widerrufen und die Ware zurückschicken können Sie auch, wenn Ihnen der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist“, vermerkt die Verbraucherzentrale auf ihrer Website.

Diese Tipps sollten Schenker beim Kauf der Weihnachtspräsente beachten

Simone Bueb rät den Verbraucher daher, vor dem Kauf klären, ob und wie lange die Ware umgetauscht werden kann. „Kassenzettel sollten dafür unbedingt aufbewahrt werden“, ist ein anderer wichtiger Tipp, den sie den Weihnachtseinkäufern mit auf den Weg gibt. Beim Onlinekauf ist es zudem empfehlenswert, die Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware zu beachten.

Für die Reklamation beschädigter Weihnachtsgeschenke gelten klare Regeln

Sollte die Ware, die wir unter den Christbaum gelegt haben, allerdings beschädigt sein, sieht das Ganze etwas einfacher aus. Denn für die Reklamation gelten klare Rechte, wie die Verbraucherzentrale weiter erklärt: So haben Neukäufer in diesem Fall zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händlern geltend zu machen, egal, ob sie die Ware im Internet oder einem Ladengeschäft erworben haben.

Der Artikel, den Sie umtauschen wollen, muss aber eindeutig fehlerhaft sein. In diesem Fall haben dürfen die Händler das betroffene, mangelhafte Produkt jedoch auch reparieren lassen oder gegen ein gleichwertiges mangelfreies Produkt tauschen. Sollte dem jedoch nicht möglich sein, können Kunden und Kundinnen auf eine Kaufpreisminderung bestehen oder ihr Geld zurückverlangen.

Falls die Händler jedoch behaupten, der Kunde bzw. die Kundin hätte den gekauften Artikel selbst beschädigt beziehungsweise den Schaden etwa durch falsche Bedienung selbst verursacht, müssen sie innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf auch belegen können, dass die Ware einst unversehrt und einwandfrei war.

Das gibt es zu beachten, wenn das Christkind zu Weihnachten einen Gutschein gebracht hat

Wenn bei Ihnen das Geschenk selbst noch nicht unter dem Weihnachtsbaum lag, sondern ein Gutschein, so ist nochmals etwas Vorsicht geboten, denn der ist nur eine gewisse Zeit lang gültig. So weist die Verbraucherzentrale darauf hin, dass - sofern nichts anderes vereinbart ist – die typische Einlösefrist für Gutscheine in der Regel nach drei Jahren endet.

Daher sollte man einen Gutschein besser nicht in Vergessenheit geraten lassen, denn die Zeit vergeht so schnell und ehe man sich versieht, macht sich das Christkind wieder auf den Weg zu uns und die gesamte Schenkerei samt aller Freuden und Tücken beginnt von vorne.