Coronavirus
Ausgang: Was jetzt in Bayern gilt

In Bayern gilt wegen der Corona-Krise bis nach den Osterferien eine Ausgangsbeschränkung. Hier lesen Sie die Verfügung.

20.03.2020 | Stand 16.09.2023, 5:09 Uhr
Zwei Polizeifahrzeuge stehen im Englischen Garten. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise gelten in Bayern ab morgen weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Foto: Sven Hoppe/dpa −Foto: dpa

ZurEindämmung des Coronavirusgelten in ganz Bayern seit 21. März weitreichende Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten bis 19. April.

Ab dem 20. April lockert Bayern seine Ausgangsbeschränkungen minimal. Was dann in Bayern gilt, lesen Sie hier:

Das steht in der Allgemeinverfügung:

1. Jeder wird angehalten, diephysischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimumzu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art.Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3.Untersagtwird der Besuch von:

  • Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize
  • vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden
  • ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen
  • Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. DasVerlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründeerlaubt.

Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren

6. DiePolizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzesals Ordnungswidrigkeit geahndetwerden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft.Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Update: Diese Verfügung wurde bis 19. April verlängert.ganze Verfügung und die dazugehörigen Begründungenlesen sie hier!