Wegfall der Grenze
Ab 1. Januar 2023: Frührentner können unbegrenzt hinzuverdienen

31.08.2022 | Stand 31.08.2022, 15:53 Uhr

Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch den Wegfall der bisher geltenden Hinzuverdienstgrenze zum 1. Januar 2023 bei vorgezogenen Altersrenten. −Symbolbild: dpa

Frührentner können ab dem kommenden Jahr Geld in unbegrenzter Höhe durch eine Beschäftigung hinzuverdienen, ohne ihre Rentenzahlungen zu gefährden.

Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch den Wegfall der bisher geltenden Hinzuverdienstgrenze zum 1. Januar 2023 bei vorgezogenen Altersrenten. Bisher darf erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Rente - derzeit abhängig vom Lebensalter zwischen 65 und 67 Jahren - grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden. Wer früher in Rente geht, hätte nach geltender Rechtslage im kommenden Jahr nur maximal 6300 Euro pro Jahr hinzuverdienen dürfen. Bei einem Überschreiten des Betrags wäre es zu einer Kürzung oder gar zu einer Streichung der Rente gekommen.

Im Zuge der Corona-Pandemie war die Zuverdienstgrenze allerdings vorübergehend bereits deutlich angehoben worden. Zuletzt lag sie bei 46.060 Euro pro Jahr.

Wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen

Hiermit habe die Regierung „gute Erfahrungen gemacht“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Die Regierung ermögliche „nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten.“

Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten würden durch die Gesetzesänderung die Hinzuverdienstmöglichkeiten merklich verbessert, erklärte Heil. „Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen.“

Weitere Änderungen des Sozialgesetzebuches dienen der Umstellung von Verfahren auf elektronische Wege. Dazu gehört laut Arbeitsministerium die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse. Mit anderen Plänen wird den Angaben zufolge werde eine Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft von rund 155 Millionen Euro pro Jahr erwartet.

− afp