Corona-Protest
Demo-Teilnehmer werden ausfällig

40 Demonstranten wollten ohne Anmeldung durch Schwandorf ziehen. Nicht alle hielten sich an die Auflagen der Polizei.

27.04.2022 | Stand 15.09.2023, 5:40 Uhr
Die Polizei (Symbolbild) musste am Dienstag mehrmals bei einer Corona-Demo eingreifen. −Foto: David Inderlied/dpa

Am Dienstag, 26. April, gegen 19 Uhr formierten sich am Marktplatz in Schwandorf rund 40 Personen, die im Anschluss durch die Innenstadt zogen. Hintergrund war die Kritik an den staatlichen Corona-Maßnahmen. Die Demo war laut Polizei nicht angemeldet, weshalb der Versammlung Auflagen erteilt wurden. Unter anderen mussten die Teilnehmer zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit des Straßenverkehrs die Gehwege benutzen.

Zum Ende des Aufzuges hin sprang plötzlich eine Teilnehmerin auf die Straße, um vermeintlich eine dort sitzende, laut Polizei gesunde und flugfähige Taube vor dem Straßenverkehr zu beschützen. Dadurch entstand jedoch eine tatsächliche Gefahr für den Verkehr. Autos mussten abbremsen und anhalten. Die 60-jährige Schwandorferin verließ die Fahrbahn erst nach mehrfacher Aufforderung. Die Angaben ihrer Personalien verweigerte sie. Erst nach Androhung von unmittelbarem Zwang gab sie ihren Namen preis, wie die Polizei mitteilt.

Die Frau muss sich nun wegen zweier Ordnungswidrigkeiten verantworten: Zum einen wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz, weil sie den Gehweg nicht benutzte, zum anderen, weil sie die Angaben ihrer Personalien verweigert hatte.

Versammlungsleiter erwarten Anzeigen

Während der Versammlung, von der sich kein Verantwortlicher zu erkennen gab, stellte sich heraus, dass ein 59-jähriger Schwandorfer die Leitung innehatte. Er wurde daher nach dem Ende der Versammlung wegen eines Verstoßes gegen das Bayerische Versammlungsgesetz durch die Polizei angehalten. Aber auch er verweigerte die Angaben seiner Personalien.

Dabei trillerte er mit seiner Pfeife einem Beamten aus kurzer Entfernung ins Gesicht, täuschte eine körperliche Behinderung vor und ahmte von sich aus eine Situation nach, wonach er von der Polizei nicht nach rechtsstaatlichen Methoden behandelt werden würde. Auch diesen Versammlungsteilnehmer erwarten die entsprechenden Anzeigen.

In diesem Zusammenhang weist die Polizei daraufhin, dass Versammlungen grundsätzlich der Anzeigepflicht bei der Kreisverwaltungsbehörde unterliegen. Nähere Informationen sind dort erhältlich.