Gehaltsrückforderung
Urteil: Arbeitgeber muss Untätigkeit im Homeoffice beweisen

17.11.2023 | Stand 09.01.2024, 17:18 Uhr |

Eine Person arbeitet an einem Notebook - Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. - Foto: Finn Winkler/dpa/dpa-tmn

Was Beschäftigte im Homeoffice tun, ist für Arbeitgeber womöglich nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Doch wann können sie Gehalt wegen Untätigkeit zurückfordern? Antworten gibt ein Urteil.

Ohne Arbeit kein Lohn. Diesem Grundsatz zufolge entfällt der Vergütungsanspruch von Arbeitnehmern ganz oder teilweise, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen - und die Vergütung nicht aus anderen Gründen fortgezahlt werden muss, etwa im Krankheitsfall.

Doch fordert ein Arbeitgeber Gehalt zurück, muss er beweisen, dass und in welchem Umfang der Beschäftigte seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 15/23) hervorgeht. Misslingt der Beweis, kann der Arbeitgeber das Gehalt nicht zurückfordern.

Im konkreten Fall, über den der Bund-Verlag berichtet, durfte eine leitende Pflegefachkraft einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice erledigen, insbesondere die Aufgabe, ein Qualitätshandbuch und andere fürs Pflegemanagement notwendige Unterlagen zu überarbeiten. Ihre Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen.

Der Arbeitgeber der Frau war jedoch der Auffassung, dass sie an bestimmten Tagen im Homeoffice die geforderte Arbeitsleistung nicht erbracht habe - und verlangte eine Gehaltsrückzahlung. Die Frau habe im Homeoffice Arbeitszeiten von insgesamt über 300 Stunden angegeben. Sie habe jedoch weder Änderungen an den Qualitätshandbüchern vorgenommen, noch gebe es sonstige Ausarbeitungen oder Arbeitsdokumente.

Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Das entschied - wie auch schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Stralsund (Az.: Ca 180/22) -, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt habe.

Persönliche Leistungsfähigkeit spielt eine Rolle

Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Frau zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet habe - und welche Tage oder Stunden dies betreffe, so die Begründung des Gerichts.

Zwar habe die Frau dem Arbeitgeber keine komplette Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die Klägerin, wie vom Arbeitgeber behauptet, im Home-Office überhaupt nicht gearbeitet habe. Das ergebe sich insbesondere aus E-Mails, die die Klägerin unter anderem an den Arbeitgeber versandt habe. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, ließen diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen.

Dem Gericht zufolge sei es für die Entscheidung unerheblich, ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt habe. Ein Arbeitnehmer genüge demnach seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.

© dpa-infocom, dpa:231117-99-984773/2

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