Im Wald
Begegnung mit Wildschwein: Wie verhält man sich?

30.09.2024 | Stand 30.09.2024, 12:52 Uhr |

Ein Wildschwein mit Frischlingen - Besondere Vorsicht ist bei Wildschweinmüttern geboten – sie verteidigen ihre Jungen, wenn sie sich bedroht fühlen. - Foto: Gregor Fischer/dpa/dpa-tmn

Wer in den Wald geht, sollte wissen: dort leben Wildtiere. Begegnungen sind dennoch selten. Umso größer ist der Schock, wenn man auf einmal ein Wildschwein vor der Nase hat. Was man dann tun sollte.

Pilze sammeln, wandern oder einfach spazieren gehen - im Herbst zieht es viele in den Wald. Wer dort jetzt auch vermehrt auf Nahrungssuche ist: Wildtiere. Besonders vor der Begegnung mit einem Wildschwein haben Menschen Angst. Aber wie verhält man sich, wenn man auf ein Wildschwein trifft?

Eins vorweg: „Die Gefahr, dass ein Wildschwein angreift, ist nicht groß. Wer auf den Wegen bleibt, hat nichts zu befürchten“, sagt Jenifer Calvi von der Deutschen Wildtier Stiftung. Die Tiere haben kein Interesse daran, einen Menschen zu attackieren, sondern flüchten lieber. Es sei denn, das Tier fühl sich bedroht – etwa, weil es aus seinem Tagesversteck aufgescheucht wurde. Besondere Vorsicht gilt auch bei Wildschweinmüttern, die mit ihren Jungen unterwegs sind.

Groß machen, laut sein, besser gar nicht da sein

Wer abseits der Wege auf ein Wildschwein trifft, sollte ruhig stehen bleiben und das Tier beobachten. „Am besten man zieht sich langsam zurück und behält das Tier im Auge“, so Calvi. Ist die Luft rein, kehrt man zum Waldweg zurück, denn von den Wegen halten sich Wildtiere in der Regel fern.

Nähert sich das Wildschwein, macht man sich groß und macht Geräusche. Man kann zum Beispiel in die Hände klatschen oder laut rufen. Das verscheucht das Tier in der Regel. Noch ein Tipp: Aus Rücksicht vor den Wildtieren sollte man nur tagsüber in den Wald gehen. „In der Morgen- und Abenddämmerung und vor allem während der Nacht suchen die Tiere jetzt nach Eicheln und Bucheckern, um sich vor dem Winter satt zu fressen.“

© dpa-infocom, dpa:240930-930-247664/1

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