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Ehrenamt Hilfe für die Pflege zu Hause

Kommen Betreuungspersonen an ihre Grenzen, braucht es Unterstützung. Ein monatlicher Entlastungsbetrag ist ein Weg dazu.

11. Februar 2021 14:25 Uhr
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Die Versorgung von Millionen pflegebedürftiger Menschen hängt hierzulande allein von ihren Angehörigen ab.
Die Versorgung von Millionen pflegebedürftiger Menschen hängt hierzulande allein von ihren Angehörigen ab. Foto: Tom Weller/picture alliance/dpa

Sulzbach-Rosenberg.Pflege zu Hause kann nach Mitteilung der Fachstelle für Demenz und Pflege Oberpfalz, Sulzbach-Rosenberg, sehr herausfordernd sein – sowohl für die Pflegebedürftigen selbst als auch für die pflegenden Angehörigen.

Letztere kommen aber nicht selten an ihre Grenzen, denn die Pflege von Angehörigen zu Hause kann ein „24/7-Job“ werden. Und das an 365 Tagen im Jahr. Um diesen Menschen eine Entlastung zu ermöglichen gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 zu den anderen Pflegesachleistungen oder dem Landespflegegeld den monatlichen Entlastungsbetrag von derzeit 125 Euro.

Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag – wie etwa ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, haushaltnahe Dienstleistungen sowie Pflegebegleiter verwendet werden. Wenn man ein solches Angebot in Wohnortnähe sucht, vermittelt die Fachstelle für Demenz und Pflege Oberpfalz gerne an die nächstliegenden Anbieter.

Neu dazugekommen ist seit 1. Januar dieses Jahres das niedrigschwellige Angebot „Einzelperson nach § 82 Abs. 4 AVSG“. Diese stellen ein neues Format der Angebote zur Unterstützung im Alltag dar. Hierdurch können Menschen mit Pflegegrad unter bestimmten Voraussetzungen Angebote zur Entlastung und Unterstützung, die von vertrauten Personen geleistet werden, über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Für diese ehrenamtlichen Einzelpersonen gilt unter anderem dies: Man muss mindestens 16 Jahre alt sein. Minderjährige brauchen die Genehmigung ihrer Sorgeberechtigten. Man darf mit dem unterstützten Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. Man braucht eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung der Einzelperson beziehungsweise „8 UE Basisschulung“. Diese Basisschulung wird mehrmals im Jahr von der Fachstelle für Demenz und Pflege kostenlos angeboten. Die Termine finden sich auf der Homepage.

Kontakt halten

  • Adresse:

    Fachstelle für Demenz und Pflege Oberpfalz, Nelkenstraße 4, 92237 Sulzbach-Rosenberg, Telefon (0 96 61) 8 99 93 15 (Verwaltung), Fax. (0 96 61) 3 04 86 17, info@demenz-pflege-oberpfalz.de; www.demenz-pflege-oberpfalz.de

  • Netz:

    Informationen zu den Einzelpersonen nach „§ 82 Abs. 4 AVSG“ sowie das Registrierungsformular finden sich auf der Homepage: https://www.demenz-pflege-oberpfalz.de/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/einzelpersonen/

Man braucht einen ausreichenden Versicherungsschutz. Wenn der eigene Versicherungsschutz nicht genügt, kann nachrangig die bayrische Ehrenamtsversicherung greifen.

Die Aufwandsentschädigung muss deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn liegen und darf nicht offenbar die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement übersteigen. Nicht mehr als drei Personen mit Pflegebedarf werden von der Einzelperson pro Monat unterstützt.

Die Einzelperson wird für drei Jahre registriert, danach ist eine erneute Registrierung erforderlich, die Registrierung ist auf Wunsch der Einzelperson zu jederzeit löschbar.

Wenn der Pflegebedürftige in der Oberpfalz lebt, können sie den Antrag auf Registrierung entweder direkt in der Fachstelle für Demenz und Pflege Oberpfalz oder in elektronischer Form auf der Homepage der Fachstelle stellen. Um die Registrierung abzuschließen, muss im Anschluss die Kontaktaufnahme mit der Fachstelle erfolgen. Dort sind Unterlagen und Erklärungen zum Nachweis der Voraussetzungen einzureichen.

Wichtig: Die Fachstelle für Demenz und Pflege Oberpfalz nimmt nur die Registrierung entgegen. Sie ist nicht für die Abrechnung der Leistungen zuständig. Und es werden an Betroffene keine Einzelpersonen nach „§ 82 Abs. 4 AVSG“ vermittelt.


Weitere Artikel aus diesem Ressort finden Sie unter Amberg.

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