Amberg-Sulzbach
Keine Stallpflicht mehr in Stadt und Kreis Amberg

Laut Mitteilung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt die Zahl der festgestellten Fälle von Geflügelpest (HPAI) in Bayern seit Anfang April deutlich ab.

02.05.2021 | Stand 16.09.2023, 2:59 Uhr
Geflügel darf nun wieder ins Freie. Die allgemeine Stallpflicht ist aufgehoben. −Foto: Roland Weihrauch/picture alliance / dpa

Seit circa zwei Wochen wurde in ganz Bayern keine Infektion bei Wildvögeln oder in Hausgeflügelbeständen mehr nachgewiesen, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamts.

„Nachdem die Hauptphase des Frühjahrsvogelzugs durchschritten ist und die Außentemperaturen ebenso wie die Sonneneinstrahlung deutlich zunehmen, wodurch es zu einer schnellen Inaktivierung des Erregers kommt, hat sich die Infektionsgefahr für Wild- und Hausgeflügel entsprechend verringert“, bewertet Dr. Werner Pilz, der Leiter des Veterinäramts Amberg, die Situation. Die Anfang März angeordnete Stallpflicht für Geflügel wird deshalb für den Bereich der Stadt Amberg und des Landkreises Amberg-Sulzbach mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) stuft die Infektionsgefahr für Wild- und Hausgeflügel in der aktuellen Risikobewertung ebenfalls als gering ein - mit denselben Argumenten wie das Veterinäramt. Da allerdings in den letzten Wochen aus Polen und Tschechien noch eine Reihe von HPAI-Ausbrüchen bei Geflügel und gehaltenen Vögeln bekannt wurden, müsse grundsätzlich nach wie vor mit dem Vorkommen der Aviären Influenza bei Wildvögeln auch in Bayern gerechnet werden. Daher seien zum Schutz der Haus- und Nutzgeflügelbestände die Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter stets zu beachten und strikt einzuhalten, betont das LGL.

Diese Schutzvorkehrungen betreffen u.a. die Sicherung der Ställe, die Schutzkleidung sowie Gerätschaften und Fahrzeuge im Betrieb. Zudem bleiben ein Verbot von Ausstellungen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, und ein allgemeines Fütterungsverbot für Wildvögel in Kraft.