Recht
Alles rund um die rechtzeitige Vorsorge

Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Co. sind kein einfaches Thema. Unsere Expertin erklärt die Fallstricke.

31.10.2021 | Stand 15.09.2023, 23:39 Uhr
Nicole Breu
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind wichtige Dokumente. Daher sollte man sie zwar sicher, aber auch auffindbar aufbewahren. −Foto: Karl-Josef Hildenbrand/picture alliance/dpa

Die Themen Tod und Sterben verbannen wir größtenteils aus dem Alltag. Am Lebensende entzieht sich häufig vieles unserem Einfluss, doch wer sich frühzeitig Gedanken darübermacht, entscheidet selbstbestimmt, wie er später versorgt werden möchte. So sorgen Sie vor und entlasten Ihre Angehörigen:

Betreuungsverfügung:Können Sie Ihre Angelegenheiten durch einen Unfall, Krankheit oder körperliche oder psychische Behinderung nicht mehr oder nur noch teilweise eigenständig regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das kann ein Familienmitglied sein, muss es aber nicht. Es ist auch möglich, eine fremde Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu ernennen. Sie steuern diese Vertretung, indem Sie mit Hilfe einer Betreuungsverfügung einen Betreuer vorgeben oder die Betreuung vermeiden, indem Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Das ist die Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht:Mit dieser berechtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, für Sie zu handeln und legen die Bereiche fest, in welchen der Bevollmächtigte agieren darf, wenn Sie zu krank oder zu pflegebedürftig sind, um es selbst zu tun. Inhaltlich können Sie sich auf bestimmte Bereiche des Lebens beschränken (zum Beispiel auf Bankangelegenheiten, Vertragsabschlüsse oder die Entscheidung über den Einzug in ein Pflegeheim), die Vollmacht auf mehrere Personen aufteilen oder als Generalvollmacht ausstellen.

Patientenverfügung:Diese zählt zu den wichtigsten Dokumenten und kommt ausschließlich im medizinischen Notfall zum Einsatz. Sie ist nicht zwingend notwendig, aber sinnvoll, wenn konkrete Vorstellungen im Hinblick auf die Behandlung am Lebensende bestehen. Die Vorgaben müssen eindeutig sein und sollten Situationen und Eingriffe genau beschreiben. Wirksam wird dieses Dokument erst, wenn es im Bedarfsfall auch aufzufinden ist und wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, ihre Wünsche zu kommunizieren. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Verfügung schriftlich mit Datum und eigenhändiger Unterschrift vorzuliegen hat. Nutzen Sie dazu bewährte Formulare z.B. vom BMJV oder der Ärztekammer, denn dadurch lassen sich widersprüchliche Regelungen vermeiden. Zusätzlich sollten Sie sich mit Ihrem Arzt beraten. Wegen der Covid-19-Pandemie sind keine Anpassung nötig, es wird auch bei bestehender Patientenverfügung beatmet. Einzige Ausnahme: Sie wünschen ausdrücklich ein Unterlassen der Beatmung im Falle einer Covid-19-Erkrankung. Die Verfügung können Sie jederzeit widerrufen.

Alles zur Sorgerechtsverfügung

Sorgerechtsverfügung:Eltern haben die Möglichkeit, in einer Sorgerechtsverfügung die Personensorge für ein minderjähriges Kind zu regeln, d. h. wer sich im Notfall um den Nachwuchs kümmern soll. Diese muss handschriftlich verfasst sein und es müssen neben dem Namen auch Gründe genannt werden, warum die Person gewählt wurde. Zum Beispiel wegen regelmäßigen Kontakten und/oder einem guten Verhältnis zum Kind. Beachten Sie, dass Kinder ab dem 14. Lebensjahr der Wahl des Vormunds widersprechen können.

Organspendeausweis:In ihm kann das Einverständnis zur Organspende entweder generell erteilt oder auf bestimmte Organe und Gewebe begrenzt oder gänzlich abgelehnt werden. Liegt er nicht vor, müssen in der ohnehin schon belastenden Situation die Angehörigen entscheiden.

Testament:Betrifft nur den Todesfall. Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen will, sollte ein handschriftliches Dokument mit Datum und Unterschrift aufsetzen.

Bei individuellen Fragen wenden Sie sich gerne an die 15 Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.

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