Rechtsserie Cham
Bei der Versicherung kommt es auf die Art des Pools an

11.09.2022 | Stand 15.09.2023, 3:42 Uhr
Karl Wutz
Festverbaute Pools können optional über die Wohngebäudeversicherung mitversichert werden und sind so zum Beispiel gegen Schäden durch Feuer, Hagel, Sturm, Elementarschäden und so weiter geschützt. −Foto: Bundesverband Schwimmbad und Wellness

In diesem Jahr hatten wir einen heißen Sommer. Toll also, wenn man die eigene Abkühlungsmöglichkeit bei sich zu Hause hat. Wer einen Pool baut, der macht sich viele Gedanken über die Form, das Aussehen und den bevorstehenden Spaß. Über die passende Versicherung gegen Schäden am Pool und durch den Pool denkt eher kaum jemand nach.

Die wichtigste Frage ist, ob es sich um einen frei stehenden Pool handelt, oder sich dieser fest im Boden befindet. Als festverbaut gilt der Pool, wenn sich das Schwimmbecken mindestens zur Hälfte im Erdreich befindet. Wieso ist das wichtig?

Festverbaute Pools können optional über die Wohngebäudeversicherung mitversichert werden und sind so zum Beispiel gegen Schäden durch Feuer, Hagel, Sturm, Elementarschäden und so weiter geschützt. Inzwischen besteht häufiger die Möglichkeit, dass diese Pools bereits über eine offene Deklaration der Grundstücksbestandteile mitversichert sind.

Frei aufgestellte Schwimmbäder und Planschbecken werden hingegen dem Hausrat zugerechnet und können im Rahmen der Außenversicherung abgesichert werden – sofern der Pool nicht dauerhaft im Garten steht, sondern zum Beispiel im Keller überwintert. Ansonsten greift keine Außenversicherung. Achten Sie darauf, dass auch das Sturm- und Hagelrisiko auf dem gesamten Versicherungsgrundstück mit eingeschlossen sind, sonst greift dieser Schutz – auch in der Außenversicherung – lediglich für Dinge, die in Gebäuden untergebracht sind.

Wichtig: Der Pool muss in der entsprechenden Versicherungssumme mit berücksichtigt werden, um eine mögliche Unterversicherung zu vermeiden!

Der Pool als Sache wäre nun optimal versichert. Was aber, wenn Wasser aus dem Pool austritt und dieses Wasser Schäden verursacht?

Zunächst zum Eigenschaden: Poolwasser läuft aus und beschädigt Gebäude und/oder Hausrat. Hier handelt es sich um bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Die entsprechende Klausel in den Sachversicherungen sollte also Pool und/oder Planschbecken mit einschließen oder besser offen gestaltet sein, so dass kein Ausschluss abgeleitet werden kann. Was ist nun aber, wenn das auslaufende Wasser zum Beispiel den Nachbarn schädigt? Hier springt dann die private Haftpflichtversicherung ein.

Planen Sie den Bau eines Swimmingpools, können Sie die entsprechenden Versicherungen rechtzeitig gestalten. Je nach Art des Pools und abhängig davon, wie und von wem der Pool gebaut wird, greifen unter Umständen schon die ersten Versicherungen. Beim Aufbaupool oder Intex-Pool muss das lediglich an den Versicherer gemeldet werden. Planen Sie jedoch ein eingelassenes Poolprojekt, sollten idealerweise auch der Aufbau sowie die Baustelle versichert sein. Hier empfiehlt es sich, für die Zeit des Aufbaus eine Bauherrenhaftpflicht abzuschließen. Denn der Bauherr trägt die Verantwortung, wenn auf seiner Baustelle Dritte zu Schaden kommen.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine Firma mit der Bauausführung beauftragt wurde.