Finanzen
Die Lebensversicherung nach dem Tod

Unsere Expertin erklärt alles Wissenswerte rund um die Versicherungskonditionen nach dem Todesfall.

29.04.2021 | Stand 16.09.2023, 3:18 Uhr
Bei der Abwicklung eines Nachlasses sind oft auch (Lebens-)Versicherungsverträge zu beachten −Foto: Kai Remmers/picture alliance/dpa

So gut wie jeder volljährige Deutsche hat bei einer Versicherungsgesellschaft mindestens eine Lebensversicherung abgeschlossen. Deswegen sind oft bei der Abwicklung eines Nachlasses Versicherungsverträge zu beachten. Verträge, die für den Todesfall eine Versicherungsleistung vorsehen, haben mitunter erhebliche Auswirkungen auf Erb- und Pflichtteilsansprüche. Auch bei der lebzeitigen Nachfolgeplanung kann die Lebensversicherung ein Gestaltungsmodell neben der letztwilligen Verfügung sein.

Lebensversicherungen gibt es in vielen Erscheinungsformen. Die Auswirkungen auf den Nachlass und dessen Abwicklung werden durch die Ausgestaltung des jeweiligen Versicherungsvertrages vorgegeben.

Wann endet die Lebensversicherung?

Die Lebensversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn dieser vor Ablauf des Versicherungsvertrages verstirbt. Die dann fällige Versicherungsleistung ist grundsätzlich Teil des Nachlasses. Hat der Versicherungsnehmer aber für den Fall seines Ablebens einen Bezugsberechtigten benannt, so erhält dieser die Versicherungssumme. Der Betrag fällt also nicht in den Nachlass. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Bezugsberechtigter und Erbe dieselbe Person sind. Die naheliegende Annahme, damit die Erbschaftsteuer oder Pflichtteilsansprüche mindern zu können, ist jedoch unzutreffend. Auch unterliegt die ausgezahlte Summe immer der Erbschaftsteuer.

Sehr häufig soll die finanzielle Absicherung des Ehepartners gerade beim Ableben des Hauptverdieners durch Abschluss einer Lebensversicherung erreicht werden, in der der Ehepartner als Bezugsberechtigter eingesetzt ist. Auch wenn der Überlebende schnell und unkompliziert als Bezugsberechtigter von der Versicherungsgesellschaft ohne Nachweis seiner Erbenstellung die Versicherungsleistung erhält, unterliegt sie doch oft der Pflichtteilsergänzung.

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Unsere Autorin Elke Nicole Kestler ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Waldmünchen. Die Kanzlei ist kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen zum Thema Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Behindertentestament sowie für Nachfolgeplanungen von Privatpersonen und Unternehmen.Kanzlei für Erbrecht Kestler, Obere Bräuhausstraße 1, 93449 Waldmünchen, Tel. (0 99 72) 30 03 69 0, Fax (0 99 72) 30 03 69 50 0, E-Mailbuero@anwalt-kestler.de, Internetwww.anwalt-kestler.de

Diese unliebsame Rechtsfolge kann man leicht umgehen, indem man die am Versicherungsverhältnis beteiligten Personen geschickt wählt. Der Hauptverdiener sollte zwar versicherte Person sein, nicht jedoch Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der andere Ehegatte. Bezahlt dieser auch die Versicherungsprämie aus eigenem Vermögen, so liegt im Erhalt der Versicherungssumme im Todesfall keine Schenkung, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen könnte.

Was ist bei Sparkonten sinnvoll?

Ähnlich wie die Versicherungswirtschaft Versicherungsverträge mit Bezugsrecht im Todesfall anbietet, raten Banken oft zum Abschluss von Sparverträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall. Das Modell ist ähnlich: Der Bankkunde bespart das Konto und weist die Bank an, das an seinem Todestag vorhandene Guthaben an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Gerade ältere Leute schätzen diese Möglichkeit, um Vermögen im Todesfall anderen Personen als den Erben zuzuwenden. Dabei wird leider oft übersehen, dass auch diese Summen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen und der Erbschaftsteuer unterliegen.

Leider sind diese Rechtsfolgen vielen nicht geläufig, auch nicht den Vertretern aus der Bank- und Versicherungswirtschaft, die gerne zu den genannten Anlageformen raten und bei ihren Kunden oft den Glauben erwecken, dadurch erbrechtliche Ansprüche mindern und Erbschaftsteuer sparen zu können.