Recht
Dürfen Arbeitnehmer Urlaub aufsparen?

Die schönste Zeit des Jahres hat Fallstricke, die Beschäftigte kennen sollten. Unser Experte erklärt alles Wissenswerte.

26.09.2021 | Stand 16.09.2023, 0:13 Uhr
Unser Experte rät, seinen Urlaub möglichst während des laufenden Kalenderjahres zu nehmen – schließlich diene der Urlaub ja der Erholung… −Foto: Stefan Sauer/dpa

Die Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Arbeitszeit von sechs Tagen pro Woche mindestens 24 Tage, bei fünf Arbeitstagen sind es 20 Urlaubstage (vier Wochen). Viele arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Regelungen erhöhen diesen Mindesturlaubanspruch noch weiter. Allerdings kann Urlaub verfallen. Deshalb ist es sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer wichtig, die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen in Bezug auf den Urlaub und dessen Verfall zu kennen und zu beachten.

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, § 7 Abs. 3 S.1 BUrlG. Deshalb verfällt ein Urlaubsanspruch, wenn er nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genommen ist und kein besonderer Grund vorliegt, wonach dieser Anspruch in das Folgejahr übertragen wird. Eine Übertragung kommt dann in Betracht, wenn dies vertraglich oder tarifvertraglich so vorgesehen ist.

Gründe für Urlaubs-Übertragung

Darüber hinaus gibt es auch gesetzliche Gründe, nämlich: persönliche Gründe, zum Beispiel eine dauernde Erkrankung des Mitarbeiters über den Jahreswechsel hinaus; oder betriebliche Gründe, zum Beispiel die Auftragslage des Unternehmens, die eine Urlaubsgewährung im laufenden Jahr vollständig oder teilweise unmöglich macht.

Bei solchen persönlichen oder betrieblichen Gründen erfolgt die Übertragung der Urlaubsansprüche ins kommende Jahr, wobei dann der Urlaub allerdings bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG).

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Georg Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Kuchenreuter ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht sowie Mediator. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mailinfo@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadressewww.kanzlei-am-steinmarkt.de

Zudem gibt es aufgrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen weiteren Sonderfall, der den Verfall des Urlaubsanspruchs zum 31. Dezember des laufenden Jahres ausschließt (BAG 19.02.2019, Az.: 9 AZR 41/15): Der Urlaubsanspruch erlischt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen noch offenen Jahresurlaub zu nehmen, und darauf hingewiesen hat, dass der Resturlaub andernfalls mit Ablauf des laufenden Jahres verfällt. Dabei muss der Hinweis in Textform so rechtzeitig erfolgt sein, dass der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, den Urlaub auch tatsächlich zu beanspruchen.

Was ist bei Arbeitsunfähigkeit?

Schließlich verhindert eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder eine volle Erwerbsminderung den Verfall des Urlaubsanspruchs zum Ende des Kalenderjahres. In diesem Falle verfällt der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

Da der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dient, sollte der Urlaub auch tatsächlich nicht „aufgespart“ werden, sondern möglichst im laufenden Kalenderjahr auch genommen werden.

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