Rechtsserie
Finanzhilfen, wenn Corona zuschlägt

Unser Experte informiert über finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Privatpersonen in der Pandemie-Zeit.

12.03.2021 | Stand 16.09.2023, 4:00 Uhr
Marius Treml
Es gibt von Staatsseite finanzielle Mittel. Sowohl im Unternehmens- als auch im Privatbereich sind diese jedoch nur begrenzt geeignet, die massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie abfedern zu können, weiß unser Experte. −Foto: Monika Skolimowska/picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild

Die Corona-Pandemie kann zum einen starke gesundheitliche Belastungen mit sich bringen. Zum anderen – und dies sowohl im Unternehmens- als auch im privaten Sektor – gehen mit den weitreichenden Einschränkungen auch finanzielle Belastungen einher. So sind beispielsweise Unternehmen von den wiederkehrenden Lockdowns beeinträchtigt und Privatpersonen aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitsplatzverlust. Von staatlicher Seite wurden umfangreiche finanzielle Mittel angekündigt, von denen einige wichtige exemplarisch dargestellt werden:

Zwar können insoweit Hilfen beantragt werden, das Antragsverfahren ist jedoch kompliziert und in vielen Fällen nur mit einem prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) möglich. Ob und welcher Anspruch besteht, muss jeweils im Einzelfall genau geprüft werden.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Im Hinblick auf die Beschäftigten kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstehen. Bei vorübergehendem Arbeitsausfall kann – um einer Kündigung vorzubeugen – bis zu 24 Monate lang Kurzarbeitergeld bezogen werden, wodurch ein Teil des Entgelts der Beschäftigten ersetzt wird. Die meist hohen Personalkosten können in Zeiten schlechter Auftragslage somit ausgeglichen werden. Ob damit eine Kündigung vermieden werden kann, kann nicht garantiert werden. Der Übergangszeitraum ist jedoch jedenfalls gesichert.

Im privaten Bereich gibt es zwar keine äquivalenten Unterstützungsmöglichkeiten, jedoch gibt es auch hier diverse Einzelmöglichkeiten. Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kindergärten und Schulen derzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben geschlossen. Wer seine Kinder deshalb zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Das Kinderkrankengeld beträgt dabei bis zu 90 Prozent des Netto-Entgelts und kann bis zu 45 Tage bzw. 90 Tage bei Alleinerziehenden bezogen werden. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beträgt nur 67 Prozent des Verdienstausfalls, kann aber bis zu zehn Wochen bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden bezogen werden.

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Dr. Marius Treml ist Partner der Kanzlei T & P Treml und Partner mbB aus Cham.Dr. Marius Treml ist Rechtsanwalt und Fachanwalt. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen in steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen.T & P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 99 69 90, E-Mailcham@tp-partner.com,www.tp-partner.com

Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende

Im Übrigen wurde steuerlich gesehen der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende verdoppelt, und zwar auf 4008 Euro. Zudem soll – wie bereits im Jahr 2020 – wieder ein Kinderbonus zur Auszahlung kommen, der aber nur noch bei 150 Euro (statt 300 Euro in 2020) liegt. Für die Arbeit im Homeoffice kann eine Pauschale von fünf Euro pro Tag, höchstens aber 600 Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Eine steuerliche Vergünstigung bezogen auf die Aufwendungen für das Homeschooling (z.B. Materialien etc.) ist derzeit nicht vorgesehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vielzählige Maßnahmen getroffen wurden. Sowohl im Unternehmens- als auch im Privatbereich sind diese jedoch nur begrenzt geeignet, die massiven Auswirkungen der Pandemie abfedern zu können.

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