Nachbar klagte
Gericht lehnt Eilanträge gegen Flussbühnen-Bau in Roding ab

28.12.2022 | Stand 15.09.2023, 2:19 Uhr
Im Frühjahr sollen auf der neuen Flussbühne am Esper die ersten Veranstaltungen stattfinden. Eilanträge eines Nachbarn gegen den Bau wurden nun vom Verwaltungsgericht abgewiesen. −Foto: oh

Die neue Rodinger Flussbühne hat erneut das Verwaltungsgericht Regensburg beschäftigt: Mit Beschluss vom 23. Dezember wurden Eilanträge eines Nachbarn auf Baustopp und Nutzungsunterlassung abgelehnt.

In der Begründung heißt es unter anderem, dass dieBauarbeitenohnehin fast abgeschlossen sind, und die ersten Veranstaltungen frühestens im Frühjahr 2023 stattfinden werden – es sei somit keine Dringlichkeit gegeben.

Ein Nachbar, dessen Grundstück sich etwa 130 Meter entfernt auf dem anderen Flussufer befindet, hatte geklagt. Zur Begründung führte er aus, dass die bereits begonnene Bautätigkeit hinsichtlich nachbarschützender Rechte rechtswidrig und daher auszusetzen sei. Das Vorhaben störe seine Rechte in unzumutbarer Weise, es verstoße insbesondere gegen das Rücksichtnahmegebot. Ebenso sei er erheblich durch Lärmimmissionen betroffen, die von der Nutzung der Flussbühne ausgingen.

Konzerte, Theatervorstellungen und Lesungen

Geplant sind Veranstaltungen wie Konzerte, Theatervorstellungen, Lesungen oder Freiluftgottesdienste mit weniger als 1000 Teilnehmern. Diese sollen zwischen 6 und 22 Uhr stattfinden, bei maximal zehn Veranstaltungen pro Jahr könne es höhere Schallimmissionen geben, die länger als 22 Uhr dauern beziehungsweise vor 5 Uhr beginnen.

Das Landratsamt Cham, das den Bau genehmigt hatte, beantragte, die Anträge abzulehnen. Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme sei nicht ersichtlich, insbesondere würden die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers deutlich eingehalten.

Die Stadt Roding sah den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig an. Die eigentlichen Bauarbeiten seien bereits abschlossen, so dass ein Baustopp ins Leere laufen würde. Dieser würde dem Antragsteller nichts nutzen, da ohnehin nicht mehr gebaut würde. Es liege keine substanzielle Begründung vor, worin sich der Antragsteller in Bezug auf die Genehmigung störe. Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht lägen nicht vor, das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtlos. Dass die Nutzung der Flussbühne unzumutbare Auswirkungen auf das etwa 130 Meter entfernte Grundstück des Antragstellers habe, sei weder geltend gemacht, noch ersichtlich.

Bau ohnehin fast abgeschlossen

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg lehnte die Eilanträge ab. Zwar habe die Stadt weder eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, noch weitere Maßnahmen zum Schutz vor unzumutbarem Lärm getroffen, eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch Veranstaltungen könne somit nicht ausgeschlossen werden, allerdings sei das Interesse an der Beendigung der Baumaßnahmen gewichtiger als das Interesse des Nachbarn. Der Bau sei ohnehin nahezu abgeschlossen und die zuständige Behörde könne zeitnah ergänzende Maßnahmen ergreifen. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, würden für den Antragsteller zwischenzeitlich keine unzumutbaren, vollendeten Tatsachen geschaffen, die nicht mehr rückgängig zu machen wären. Es entstünden keine Nachteile für den Antragsteller, wenn er die Hauptsache-Entscheidung abwarte, da frühestens im Frühjahr die ersten Veranstaltungen auf der Flussbühne stattfinden werden.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einlegen.