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Umtausch Geschenkumtausch trotz Corona?

Auch im Lockdown kommt es auf die Kulanz des Verkäufers an.

07. Januar 2021 15:23 Uhr
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Viele Verkäufer werden die 14-Tage-Frist für den Umtausch erst ab dem Lockdown-Ende beginnen lassen.
Viele Verkäufer werden die 14-Tage-Frist für den Umtausch erst ab dem Lockdown-Ende beginnen lassen. Foto: Rolf Vennenbernd/dpa

Cham.Traditionell setzt nach den Weihnachtsfeiertagen das große Umtauschen der Geschenke ein. Wie aber sieht es damit in Zeiten von Corona aus? Der stationäre Einzelhandel hat bis mindestens 10. Januar geschlossen. Ein Ansturm auf die Läden ist also momentan nicht möglich. Der VerbraucherService Bayern informiert zu diesem Thema.

Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag. Das bedeutet, eine funktionsfähige Ware kann der Kunde nicht zurückgeben, nur weil sie ihm nicht gefällt, nicht passt oder weil er sie doppelt hat. Es sei denn, der Verkäufer kommt dem Kunden kulanterweise entgegen und gewährt ihm die Möglichkeit zum Umtausch. Viele Händler tun dies und räumen ihren Kunden Umtauschrechte von 14 Tagen oder länger ein.

Es ist davon auszugehen, dass in vielen Geschäften nach Beendigung des zweiten Lockdowns ein Umtausch noch möglich sein wird, dass die Verkäufer die versprochene Frist erst nach dem Lockdown beginnen lassen werden. Alternativ ist es denkbar, dass der ein oder andere Einzelhändler – während die Läden geschlossen sind – trotzdem für seine Kunden zu erreichen ist und Umtauschwünsche auf dem Postweg abwickelt.

Aber solange ein Umtausch nicht konkret vereinbart ist, hat der Verkäufer nicht die Pflicht, die gekaufte Sache zurückzunehmen. Ein konkretes Rückgaberecht hätte etwa beim Kauf vereinbart und schriftlich auf dem Kassenbon vermerkt werden können.

Wenn man Ware im Internet bestellt, steht einem als Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Man muss für den Widerruf keine Begründung angeben, aber man muss ihn explizit erklären. Die Rücksendung der Ware allein reicht also nicht aus. Auf der Homepage des Onlinehändlers finden Sie ein Widerrufsformular, welches Sie nutzen können. Sie können den Widerruf aber auch selbst formulieren. Wichtig ist, dass Sie die rechtzeitige Absendung des Widerrufs nachweisen können.

Wenn der gekaufte Gegenstand nicht funktioniert, also einen Mangel aufweist, dann stehen dem Verbraucher gegenüber dem Händler zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte zu. In einem ersten Schritt darf der Verkäufer die Sache reparieren oder den defekten Gegenstand austauschen. Der Käufer hat grundsätzlich die Möglichkeit, zu wählen, welche Variante ihm lieber ist. Seine Wahl muss aber verhältnismäßig sein.

Sollte der ausgetauschte Gegenstand ebenfalls einen Defekt aufweisen oder aber die zweimalige Reparatur der mängelbehafteten Sache keinen Erfolg haben, kann der Verbraucher in einem zweiten Schritt vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Je nach Nutzungsdauer darf der Verkäufer dann unter Umständen eine Nutzungsentschädigung einbehalten.

Immer wieder behaupten Verkäufer, dass die Gewährleistungsfrist lediglich sechs Monate betrage. Das ist nicht richtig. Nach sechs Monaten ändert sich lediglich die Beweispflicht. Der Verbraucher muss nun nicht nur nachweisen, dass der gekaufte Gegenstand überhaupt einen Mangel aufweist. Er muss zusätzlich belegen können, dass dieser Mangel in der Sache begründet ist, also nicht durch Verschleiß oder eigenen Fehlgebrauch eingetreten ist. Das kann für den Verbraucher im Einzelfall kompliziert sein, deswegen kommt es zu dieser unzulässigerweise verkürzten Behauptung einiger Händler, dass die Gewährleistungsfrist nur sechs Monate betrage.

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden sehr häufig synonym verwandt, sind rechtlich aber etwas vollkommen anderes. Während dem Verbraucher die gesetzlich verankerten Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler zustehen, gibt die Garantie auf ein Produkt in aller Regel der Hersteller.


Weitere Artikel aus diesem Ressort finden Sie unter Cham.

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