Verbraucherschutz Gutscheine sind drei Jahre gültig
Wer zu Weihnachten einen Gutschein geschenkt bekommt, kann ihn in der Regel bis 31. Dezember 2023 einlösen.

Cham.Gerade an Weihnachten werden statt Bargeld gerne Gutscheine verschenkt und nach den Feiertagen eingelöst. Rechtlich gesehen sind Gutscheine Inhaberpapiere nach Paragraf 807 BGB. Diese sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber nicht benannt sein muss, und der Gutscheinaussteller an jeden leisten darf, der den Gutschein vorlegt. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Geldwertes ist ausgeschlossen. Gemäß Paragraf 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Gutscheine, die man im Jahr 2020 erworben hat, sind im Regelfall bis zum 31.12.2023 gültig.
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