Baukosten in der Krise
Hausbau zum vereinbarten Festpreis: Geht das?

09.07.2022 | Stand 15.09.2023, 4:28 Uhr
Martina Niemeier-Greiner
Bauherren sollten darauf achten, dass die Festpreisvereinbarung durch ausdrückliche Regelung im Bauträgervertrag verbindlich enthalten ist, rät die Chamaer Expertin Martina Niemeier-Greiner (im zweiten Bild). −Foto: dpa

Derzeit wird alles teurer. Dies gilt nicht für Energiepreise, Lebensmittel, sondern auch für Baustoffe. Bauherren treibt da verständlicherweise oftmals die Sorge um, ob die steigenden Baustoffkosten und die knappe Verfügbarkeit auch Risiken für sie birgt, insbesondere bei Bauträgerverträgen mit Festpreisen.



Wird eine sogenannte Festpreisgarantie im Bauträgerkaufvertrag vereinbart, ergibt sich hieraus eine Preisbindung des Bauträgers für die vertraglich vereinbarte Bauleistung. Damit soll gewährleistet werden, dass das Bauvorhaben auch tatsächlich zu dem im Vertrag festgelegten Preis fertiggestellt wird.

Für Bauherren ist eine derartige Vereinbarung in der Regel von enormer Wichtigkeit. Daher ist darauf zu achten, dass diese Festpreisvereinbarung durch ausdrückliche Regelung im Bauträgervertrag verbindlich enthalten ist. Bauherren sollten daher beim Vertragsschluss vor dem Notar auf eine klare Festpreisvereinbarung ohne Vorbehalte für Preissteigerungen achten.

Eine vereinbarte Festpreisgarantie steht allerdings immer nur im Zusammenhang mit dem vereinbarten Leistungs-umfang, welcher sich in der Regel aus der Baubeschreibung ergibt. Hieraus folgt, dass der vereinbarte Festpreis im Bauträgervertrag in den Fällen teilweise den gewünschten Zweck verfehlt, in denen in der Baubeschreibung Leistungen und Kostenpositionen fehlen. Auch spätere Sonderwünsche sind natürlich nicht vom Festpreis umfasst.

Wenn der Häuslebauer mit der Festpreisgarantie im Notarvertrag alles richtig gemacht, stellt sich aber wegen der derzeit teilweise stark steigenden Preise vermehrt die Frage, ob es für den Bauträger dennoch die Möglichkeit gibt, gestiegene Preise an den Bauherrn weiterzureichen.

Wenn Bauträgerverträge keine Vorbehalte für Preisänderungen vorsehen und die Festpreisgarantie wirksam und zeitlich unbegrenzt vereinbart wurde, können grundsätzlich keine Preissteigerungen an den Kunden weitergegeben werden. Leider gibt es keinen Grundsatz ohne Ausnahme. In äußersten Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass es dem Bauträger wegen Preissteigerungen unzumutbar wird, am Vertrag und dem vereinbarten Festpreis festzuhalten. Man spricht dann vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings hoch. Dennoch kann es nicht komplett ausgeschlossen werden, dass aufgrund von massiven und unvorhersehbaren Preissteigerungen diese Hürde genommen wird. Sollte dieser extreme Ausnahmefall tatsächlich eintreten, wird es entweder auf eine Rückabwicklung des Bauträgervertrages hinauslaufen oder, wenn der Bauherr die Mehrkosten finanziell stemmen kann, auf eine Übernahme der Mehrkosten. Letztendlich wird es hierbei auf die Einzelumstände des jeweiligen Falls ankommen.

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Autor:Martina Niemeier-Greiner ist in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter Dr. Stangl Alt PartGmbB, tätig.

Fachgebiete:Niemeier-Greiner ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Ansprechpartnerin rund um die Immobilie und Grundbesitz. Vertiefende Hinweise finden sich auf der Kanzlei-Homepage.

Kontakt:(0 99 71) 8 54 00, info@kanzlei-am-steinmarkt.de , Internet www.kanzlei-am-steinmarkt.de