Rechtsserie
Heizungen müssen per Funk ablesbar sein

Unsere Expertin informiert rund um die neue Heizkostenverordnung. Bei den Zählern muss nachgerüstet werden.

24.12.2021 | Stand 15.09.2023, 22:20 Uhr
Martina Niemeier-Greiner
Die Heizkostenverordnung, die seit 1. Dezember 2021 in Kraft ist, erfordert eine Fernablesbarkeit von Messgeräten. −Foto: Jens Büttner/Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa

Die Heizkostenverordnung wurde zum 1. Dezember erneuert. Doch was bedeutet das für Mieter und Vermieter? Im Kern stehen bei dieser Novelle, die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie umsetzt, die Fernablesbarkeit von Messgeräten sowie mehr Informationen für Nutzer.

Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler,Heizkostenverteiler), die ab Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Es dürfte aber eher kaum Fälle geben, bei denen diese Ausnahme greift.

Neue Regeln greifen nach einem Jahr

Fernablesbare Messgeräte müssen zudem mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden.

Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen zudem auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.

Serie:
Unsere Serie „Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil.Autorin: Martina Niemeier-Greiner ist in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter Dr. Stangl Alt PartGmbB, tätig.Fachgebiete: Niemeier-Greiner ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Ansprechpartnerin rund um die Immobilie und sonstigen Grundbesitz. Vertiefende Hinweise finden sich auf der Kanzlei-Homepage.Kontakt: (0 99 71) 8 54 00, info@kanzlei-am-steinmarkt.de , Internet www.kanzlei-am-steinmarkt.de

Nutzer werden meist automatisch von ihrem Stromanbieter kontaktiert, was zu tun ist

Interoperabel und Smart-Meter-Gateway hört sich im ersten Moment vielleicht kompliziert an. Aber keine Sorge: In der Praxis zeigt sich bereits, dass Abrechnungsunternehmen gut auf diese Novelle vorbereitet waren und ihre Kunden von sich aus über die weiteren Schritte rechtzeitig und umfassend informieren. Kunden, die von Abrechnungsfirmen Verbrauchserfassungsgeräte gemietet haben und/oder diese warten lassen, werden daher wohl ohne größere Probleme und Umstände durch diese neuen Vorgaben geleitet werden. Ähnlich verhält es sich mit den neu geregelten Mitteilungs- und Informationspflichten.

Die Verordnung sieht auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, müssen den Nutzern regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen. Ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend.

Verbraucher sollen mehr Infos bekommen und diese auch nicht lange suchen müssen

Mitteilen bedeutet, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Das Umweltbundesamt hat einen Leitfaden für Messdienstleister, Wohnungswirtschaft und Verbraucher/innen veröffentlicht, wie eine monatliche Heizinformation, die die gesetzlichen Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, klar und verständlich gestaltet werden kann.

Überdies müssen mit den Abrechnungen künftig zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, wie Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Bei Verletzung der Installationspflichten sowie der Informationspflichten können Nutzer den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.

Die Auswirkungen der Neuregelungen sollen nach drei Jahren evaluiert werden, da der Einbau fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen dürfe. Man darf also gespannt sein, was die Zukunft aus dieser Novelle noch machen wird.