Rechtsserie
Nach Unfall: Wer hat Anspruch auf Schmerzensgeld?

04.09.2022 | Stand 15.09.2023, 3:48 Uhr
Wer bei einem Unfall verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist in § 253 Abs. 2 BGB gesetzlich festgeschrieben. −Foto: dpapicture alliance/Stefan Puchne

Wer nach einem Unfall verletzt wurde stellt sich regelmäßig die Frage, ob er als Verletzter Schmerzensgeldansprüche hat, und wenn ja, in welcher Höhe. Der folgende Beitrag soll über solche Ansprüche aufklären.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Schmerzensgeld kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit zwei Funktionen. Zum einen soll der Schmerzensgeldanspruch dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die gerade nicht vermögensrechtlicher Art sind, zum anderen erfüllt der Schmerzensgeldanspruch eine Genugtuungsfunktion.

Wer bei einem Unfall verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist in § 253 Abs. 2 BGB gesetzlich normiert. „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“ Beim Schmerzensgeldanspruch steht dann, ob eine körperliche Schädigung entstanden ist oder sich eine nachteilige psychische Erkrankung manifestiert.

Die Höhe des jeweiligen Schmerzensgeldes wird konkret nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt. In diese Beurteilung fließen folgende Punkte mit ein: Schwere der Verletzung/ Schädigung, Einschränkung im Berufs- und Alltagsleben, Intensität und Schwere der Schmer-

zen, Dauer des Krankenhausaufenthalts, mögliche Folgebehandlungen wie Physiotherapie, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Dauer der Heilbehandlung. Anhand dieser Kriterien wird dann ein Schmerzensgeld nach dem jeweiligen Einzelfall beziffert.

Um die Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Schädiger oder dessen Versicherung durchsetzen zu können, empfiehlt es sich, die Verletzungen zu dokumentieren und unbedingt einen Arzt aufzusuchen. Im Regelfall wird durch den behandelnden Arzt anhand der Arztberichte das Verletzungsbild dokumentiert. Darüber hinaus kann auch durch eigene Maßnahmen eine Dokumentation erfolgen, wie zum Beispiel durch eine aussagekräftige Fotodokumentation.

Neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld gibt es einen weiteren mit diesem im Zusammenhang stehenden Anspruch, nämlich den Haushaltsführungsschaden. Der Haushaltsführungsschaden bemisst sich danach, welche Tätigkeit die verletzte Person vor dem Unfallereignis im Haushalt erledigt hat und nach dem Unfall nicht mehr erledigen konnte. Der Schaden, der dadurch entsteht, dass die verletzte Person die entsprechende Tätigkeit im Haushalt nicht mehr erbringen konnte, kann entweder konkret oder fiktiv abgerechnet werden. Eine konkrete Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens ist dann gegeben, wenn eine Haushaltshilfe eingestellt und bezahlt wird. Der Schädiger muss diesen Haushaltsführungsschaden dann übernehmen.

Darüber hinaus kann der Haushaltsführungsschaden auch fiktiv geltend gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn keine Haushaltshilfe eingestellt wird, sondern wenn andere Familienangehörige die Haushaltstätigkeit mit übernehmen. In diesem Fall ist dann der Schädiger zum Ersatz der entsprechenden fiktiven Aufwendungen verpflichtet.