Rechtsserie Cham
Neue Regelungen für Brennstoffe: Was Mieter und Vermieter zahlen müssen

05.02.2023 | Stand 12.10.2023, 10:01 Uhr
Andreas Stangl
Die neue CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter gilt seit dem 1.Januar 2023. −Foto: Sven Hoppe/dpa

Der Gesetzgeber hat in Deutschland einen nationalen Brennstoffemissionshandel eingeführt. Aber was bedeutet der für Mieter und Vermieter? Anwalt Andres Stangl klärt auf.



Dies bedeutet zum Zweck des Klimaschutzes, dass Jahr für Jahr die Kosten pro Tonne CO2 steigen. 2023 sind 30 Euro/t CO2 zu tragen, 2024 35 Euro/t CO2 und 2025 bereits 45 Euro/t CO2. Ein neues Gesetz regelt nun, dass im Zuge der Betriebskostenabrechnung für Zeiträume ab 1.Januar 2023 nach energetischer Qualität des Gebäudes bei Wohnräumen die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter erfolgen soll.

In Nichtwohngebäuden soll eine hälftige Teilung zwischen Vermieter und Mieter erfolgen.

Betroffen sind alle Brennstoffe, die den Vermieter oder den Mieter ab 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt werden. Nur wenige Gebäude, wie Passivhäuser oder Alters- und Pflegeheime oder Studentenheime, sind ausgenommen.

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Fakt ist ein extrem bürokratischer Aufwand, der sein Ziel nicht erreichen wird. Hintergrund ist, dass bei einem energetisch schlechten Gebäude der Vermieter einen höheren Anteil zu tragen hat als bei einem energetisch guten Gebäude. Es gibt zehn Stufen, wobei die Verteilung je nach energetischer Beschaffenheit des Gebäudes, zwischen null und 100 Prozent liegen kann.

Orientierung am Verbrauch der Vergangenheit

Da verlässliches Datenmaterial fehlt und man auf den Energieausweis nicht zurückgreifen wollte, orientiert man sich am Verbrauch der Vergangenheit. Dies ist ein „Geburtsfehler“ des Gesetzes, da das Nutzerverhalten des Mieters Einfluss auf die Verteilung hat. Es ist fragwürdig, vom Verbrauch automatisch auf die energetische Beschaffenheit zu schließen. Dies kann zur Folge haben, dass Mieter, die sehr sparsam waren, nun einen höheren Anteil der CO2-Ausgaben zu tragen haben als ein Verschwender. Hoher Verbrauch wird mit schlechter energetischer Qualität gleichgesetzt. Dabei ist nicht nur der Vermieter in der Pflicht, sondern auch der Mieter muss erstmalig gegenüber dem Vermieter abrechnen, wenn er den Brennstoff bezieht.

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Der Vermieter muss zunächst im Abrechnungszeitraum die verbrauchte Brennstoffmenge ermitteln. In der nächsten Stufe muss die Kohlendioxydemission aus den verbrauchten Brennstoffen ermittelt werden. Diese soll ab 1.Januar 2023 aus den Rechnungen der Lieferanten entnommen werden können, die dazu verpflichtet sind, die Werte auszuweisen.

Vermieter muss Kosten verteilen

Danach ist der Kohlendioxydausstoß des Gebäudes in kg/m² Wohnfläche und Jahr zu errechnen, also der spezifische Kohlendioxydausstoß. Danach sind anhand der im Abrechnungszeitraum verursachten Kohlendioxydemissionen die Kohlendioxydkosten zu errechnen. Für das Abrechnungsjahr 2023 beträgt dies 30 Euro/t CO2.

Schließlich muss der Vermieter die CO2-Kosten auf die einzelnen Nutzer verteilen und je nach Eingruppierung des eigenen Gebäudes einen eigenen Anteil tragen. Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, Infos über den auf den Mieter entfallenden Anteil an CO2-Kosten sowie die Einstufung des Gebäudes nebst Berechnungsgrundlagen zu erteilen.

Wenn dies versäumt wird, ist der Mieter berechtigt, den Anteil der Heizkosten um drei Prozent zu kürzen. Mieter, die Brennstoff gekauft haben, müssen ihren Erstattungsanspruch wegen ihres CO2-Anteils gegenüber dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten grundsätzlich geltend machen, eine sehr bürokratische Regelung, die streitträchtig ist. Fragwürdig ist, ob wegen der überschaubaren Beträge dadurch ein Anreiz geschaffen wird, ein Gebäude zu sanieren. Dies umso mehr, als die Möglichkeiten, Modernisierungskosten umzulegen, vom Gesetzgeber beschränkt und gekappt wurden.

MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“

Unsere Serie„Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In einer Woche – in der Ausgabe vom 11. Februar – schreibt Verbraucherberaterin Nicole Bräu ihren nächsten Beitrag. Dabei geht es um das Thema Mietkaution.

Autor:Dr. Andreas Stangl ist Anwalt der Kanzlei am Steinmarkt Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.

Fachgebiete:Andreas Stangl ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Miet- und WEG-Recht, außerdem Dozent bei der Industrie- und Handelskammer und Fachbuchautor.

Kontakt:Kanzlei am Steinmarkt Cham, (0 99 71) 8 54 00, E-Mail info@kanzlei-am-steinmarkt.de