Kommune
Poolwasser muss in den Kanal

Die Gemeinde Pösing informiert über die Regelung zur Füllung und Wasserentsorgung bei privaten Schwimmbecken.

18.05.2021 | Stand 16.09.2023, 2:44 Uhr
So schön das kühle Poolwasser im Sommer auch sein mag – entsorgen darf man es nur über das Abwasser-System. −Foto: Boris Roessler/picture alliance/dpa

Immer mehr Menschen haben einen eigenen Pool. Auch in der Gemeinde Pösing sind in vielen Gärten Pools aller Art und Größen zu finden. Durch die coronabedingten Einschränkungen bei den öffentlichen Badeanstalten gab es 2020 einen regelrechten Boom, der sich heuer fortsetzen wird. Der stark zunehmende Trend zu diesem Gartenvergnügen kann allerdings für die Umwelt Schattenseiten haben. Neben dem zumeist hohen Verbrauch an Trinkwasser stellt sich die Frage der Entsorgung des Beckenwassers.

Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung (wie durch z. B. Chlor, Algenschutzmittel, Salz ...) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei Einleitung in den Untergrund das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung im Sinne des Strafgesetzbuchs geahndet werden.

Die zuweilen gleichzeitigen Befüllungen stellen die Gemeinde und den Wasserversorger wegen der Verbrauchsspitzen vor Herausforderungen. Es kann zu einem Druckabfall kommen oder das Rohrnetz kann dadurch stark belastet werden. Die Unterscheidung, ob der erhöhte Verbrauch durch das Befüllen mehrerer Becken oder durch ein Leck entstand, ist sehr schwierig.

Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen Befüllungen ab einer Wassermenge von 15 Kubikmetern bei der Gemeinde Pösing oder direkt beim Wasserversorger gemeldet werden, am besten unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, wann mit der Befüllung zu rechnen ist.

Eine Wasserentnahme über Hy-dranten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Wasserentnahme ohne Zähler und ohne anschließende Verrechnung gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden.

Die Befüllung eines Swimmingpools erfolgt in den meisten Fällen mit Trinkwasser. Bei späterer Entleerung des Pools wird die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Abwassergebühr entspricht demnach der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools gemessen wurde. Eine Wasserentnahme über einen möglichen Gartenwasserzähler ist nicht gestattet.

Ebenso ist es möglich, den Pool mit Regenwasser zu befüllen. Hierbei wird die Wassermenge für die Berechnung der Abwassergebühren nach dem Volumen des Pools bemessen. Daraus ergibt sich, dass die Abwassergebühren für dieses Wasser entrichtet werden müssen. Die Volumenmenge ist für die Berechnung an die Gemeinde Pösing zu melden.