Lohnsteuerhilfe
Private ebay-Verkäufe steuerpflichtig?

Es gilt: Privat und gewerblich ist strikt zu trennen.

20.05.2021 | Stand 16.09.2023, 2:59 Uhr
Private e-Bay-Verkäufe sind steuerfrei, informiert Nicole Janisch. −Foto: Monika Skolimowska/dpa

Der Secondhand-Markt boomt wie noch nie. Während des Lockdowns haben viele Leute die Zeit genutzt, um ihre Kleiderschränke und Keller auszumisten. Infolgedessen ist das Angebot auf ebay Kleinanzeigen und anderen Online-Verkaufsplattformen groß. Aber nicht nur das.

Während der Einzelhandel geschlossen ist, wachsen die Kinder weiter. Der Bedarf an Kinderbekleidung und Spielsachen ist geblieben, ebenso die Lust, für sich und seine Lieben zu shoppen. Die Nachfrage ist nicht nur beim Online-Einzelhandel gestiegen, auch flohmarktähnliche Plattformen im Internet gehören zu den Gewinnern der Pandemie. Doch hinter den Verkäufern stehen häufig Privatleute, die sich für ihre ausrangierten Sachen ein paar Euros erhoffen. Da kommt ein aktuelles BFH-Urteil gerade zur rechten Zeit, das zur Abgrenzung zwischen privat und gewerblich Stellung bezieht. Nicole Janisch von der Lohnsteuerhilfe Bayern informiert:

„Werden gebrauchte Alltagsgegenstände aus dem privaten Hausstand verkauft, so sind diese Einnahmen grundsätzlich steuerfrei. Das gilt nicht nur für Kleidungsstücke, sondern auch für das alte Smartphone, den PC oder den Pkw. Da darf auch mal Schmuck aus einer Erbmasse dabei sein. Denn wurden Gegenstände rein zur privaten Nutzung angeschafft, ist es den Eigentümern erlaubt, diese zu verkaufen, ohne dass ein Gewerbe angemeldet werden muss. Bei nicht alltäglichen Gegenständen, wie besonderem Schmuck, muss allerdings die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgewartet werden.

Für den Bundesfinanzhof ist zur Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handeln auf ebay und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen die Kaufabsicht entscheidend. Werden Gegenstände privat und ohne Veräußerungsabsicht gekauft und später wieder verkauft, handelt es sich um ein Privatgeschäft. Die Nutzung einer von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform an sich macht aus einem privaten Verkauf noch keinen gewerblichen.

Problematisch wird es, wenn Gegenstände eigens erworben werden, um sie auf Verkaufsplattformen weiterzuverkaufen. Das fällt unter gewerbliches Handeln. Wird eine größere Menge an gleichartigen, neuen Gegenständen verkauft, wird es ebenfalls unmöglich sein, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass diese zum Zweck der privaten Nutzung angeschafft wurden. Neben der Besteuerung kommen dann zahlreiche Pflichten auf den Verkäufer zu, wie z.B. ein Widerrufsrecht oder eine Gewährleistung. Zudem sollten gewerbliche und private Geschäfte strikt getrennt werden.“