Recht
So teuer werden Schimpfwörter im Auto

Wer sich im Straßenverkehr nicht benehmen kann, muss tief in die Tasche greifen: Was Beleidigungen und Nötigungen kosten.

03.10.2021 | Stand 16.09.2023, 0:04 Uhr
Benedikt Kuchenreuter
Auf den Grundsatz „Reden ist Silber. Schweigen ist Gold“ verweist unser Experte bei Tatvorwürfen in puncto „Straftaten im Straßenverkehr“. −Foto: Patrick Pleul/picture alliance / Patrick Pleul

Jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, kennt Situationen, in denen die Emotionen den Fahrzeugführer übermannen. Diese Emotionen äußern sich dann oftmals in Form von Beleidigungen oder anderen Handlungen, wie zum Beispiel dem Schneiden von anderen Fahrzeugen nach Überholvorgängen. Dieser Beitrag beleuchtet die strafrechtlichen Konsequenzen solcher Taten.

Für Beleidigungen und abfällige Gesten gibt es keinen Strafkatalog, wie etwa den Bußgeldkatalog, auch wenn die Beleidigung im Straßenverkehr begangen wird. Beleidigungen und abfällige Gesten stellen eine Straftat gemäß § 185 StGB dar. Der Strafrahmen für eine Beleidigung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Geldstrafe berechnet sich nach Tagessatz und Tagessatzhöhe. Die Anzahl der verhängten Tagessätze entspricht dabei der Schuld des Täters. Die Tagessatzhöhe wird schuldunabhängig am monatlichen Nettoeinkommen festgesetzt. Ein Tagessatz entspricht dem 30. Teil des monatlichen Nettoeinkommens.

Auch Mittelfinger und Co. kosten

Punkte im Verkehrszentralregister werden für Beleidigungen nicht mehr eingetragen. Für Beleidigungen wie „A…loch“, „Drecksau“ und ähnliche Fäkalausdrücke wurden Täter mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro belangt.

Neben Beleidigungen ist auch die Nötigung gemäß 240 StGB eine Straftat, die oftmals im Straßenverkehr begangen wird. Den Tatbestand einer Nötigung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

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Georg Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Kuchenreuter ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht sowie Mediator. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71)8 54 00, E-Mailinfo@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadressewww.kanzlei-am-steinmarkt.deUnsere Serie „Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In einer Woche – in der Ausgabe vom 31. Juli – schreibt Rechtsanwalt Benedikt Kuchenreuter seinen nächsten Beitrag. Es geht um den Einsatz von sogenannten Dashcams, bei dem sich auch rechtliche Fragen stellen.

Jährlich werden circa 30 000 Fälle wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt, wobei die Dunkelziffer sehr viel höher liegen dürfte. Der Tatbestand der Nötigung kann dabei verwirklicht werden, wenn ein Fahrzeugführer einen anderen Fahrzeugführer nach dem Überholvorgang beim Einscheren schneidet und/oder ausbremst.

Drängeln kann auch Nötigung sein

Auch das Drängeln im Straßenverkehr, wenn der hinterher fahrende Fahrer nur einen sehr geringen „Sicherheitsabstand“ einhält, kann den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Auch der Fahrzeugführer, der überholt wird, kann den Straftatbestand der Nötigung erfüllen, wenn dieser während des Überholvorganges stark beschleunigt, um so das Überholen des anderen zu verhindern. Ferner kann eine Nötigung dann vorliegen, wenn der Fahrer, der überholt wird, das Wiedereinscheren durch Verschließen der Lücke vor ihm verhindert.

Auch das Zuparken von anderen Fahrzeugen oder das Blockieren von Parkplätzen kann eine Nötigung darstellen. Wichtig ist, dass derjenige, der sich mit diesem Tatvorwurf konfrontiert sieht, von seinem Schweigerecht gegenüber den Ermittlungsbehörden Gebrauch macht. Denn auch in diesem Fall gilt der Grundsatz: „Reden ist Silber. Schweigen ist Gold.“