Recht Sprachhürden rund um den Job-Vertrag
In welcher Sprache ein Arbeitsvertrag verfasst werden muss, ist nicht geregelt. Unser Experte erklärt die Fallstricke.

Cham.Viele Unternehmen sind international tätig. In der EU gelten Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit. In den Betrieben im Landkreis Cham und im ostbayerischen Raum sind nicht nur tschechische Mitarbeiter wegen der Grenznähe tätig. Viele Arbeitnehmer kommen aus verschiedensten regionalen Bereichen innerhalb und außerhalb der EU. Diese ausländischen Mitarbeiter sind häufig der deutschen Sprache nicht oder nur sehr eingeschränkt mächtig.
In welcher Sprache ist dann der Arbeitsvertrag abzuschließen? Ist eine Übersetzung notwendig? Was gilt hier für die Regelungen im Arbeitsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingungen oder für allgemeine Arbeitsbedingungen?
Unsere Rechtsordnung regelt die Vertragssprache nicht. Vielmehr sind die Parteien in der Wahl der Vertragssprache frei. Deshalb können Arbeitgeber hier in Deutschland ihre Arbeitsverträge in jeder Sprache (zum Beispiel deutsch, englisch, tschechisch…) verfassen und mit den Arbeitnehmern – aus welchem Land sie auch kommen – in jeder Sprache den Vertrag abschließen. Das heißt, der Vertrag kann in deutscher Sprache abgeschlossen werden. Wenn der Arbeitnehmer die deutsche Sprache akzeptiert, gilt der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache auch dann, wenn er die Regelungen nicht oder nicht vollständig verstanden hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung anfertigen zu lassen und mitzugeben. Der Arbeitnehmer kann sich natürlich (auf eigene Kosten) eine Übersetzung anfertigen lassen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages in deutscher Sprache gilt für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch die deutsche Sprache für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt für allgemeine Arbeitsbedingungen, die als Anlage einem Arbeitsvertrag beigefügt werden können, genauso wie für die Arbeitsanweisungen während des Arbeitsverhältnisses. Das Risiko, eine Anweisung nicht oder nicht richtig zu verstehen, trägt der Arbeitnehmer. Die Anweisung des Arbeitnehmers ist also auch dann wirksam, wenn sie der Arbeitnehmer nicht oder nicht richtig verstanden hat. Der Arbeitnehmer trägt insoweit selbst das Risiko, Arbeitsanweisungen nicht richtig verstanden zu haben.
Auch soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informieren muss, zum Beispiel über Unfallverhütungsvorschriften, Belehrungen und dergleichen, gilt die deutsche Sprache dann, wenn auch der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache abgeschlossen wurde.
Das Arbeitszeugnis ist ebenfalls in deutscher Sprache zu erstellen, wenn der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache abgeschlossen wurde. Unzureichende Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers können eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung des Arbeitsvertrages rechtfertigen, wenn entsprechende Sprachkenntnisse vertraglich vorausgesetzt sind.
Eine Diskriminierung nach der Herkunft gemäß § 3 Abs. 2 AGG ist hier zwar in der Form einer sogenannten mittelbaren Diskriminierung denkbar, im Arbeitsverhältnis sind aber Anforderungen, die sich aus der Stellenbeschreibung und den Anforderungen ergeben, sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlungen, sodass ein Verstoß gegen das AGG (Diskriminierung) bei Einfordern der Vertragssprache (deutsch) nicht vorliegt.
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Unser Experte
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Autor:
Georg Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.
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Fachgebiet:
Kuchenreuter ist Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht sowie Mediator. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.
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Kontakt:
Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mail info@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadresse www.kanzlei-am-steinmarkt.de
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