Rechtsserie
Was im Trauerfall Streit vermeidet

Ist ein Testament wichtig oder überflüssig? Unser Rechtsexperte Dr. Marius Treml weiß Rat in Sachen Tod und Erbe.

10.09.2021 | Stand 16.09.2023, 0:50 Uhr
Marius Treml
Das Testament ist der letzte Wille eines Erblassers. Es muss eigenständig und handschriftlich verfasst werden. −Foto: Silvia Marks/dpa-tmn

Von einer Sekunde auf die andere kann es ernst werden: Unfall, Krankheit oder fortgeschrittenes Lebensalter führen zu einem Todesfall. Wenn dann kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Oft ist dann Streit vorprogrammiert, der vermieden werden könnte.

Die gesetzliche Erbfolge ist in vielen Fällen nicht optimal, da zunächst eine Erbengemeinschaft entsteht. Dies bedeutet – zum Beispiel bei einer Immobilie –, dass mehrere Abkömmlinge zu gleichen Teilen beteiligt sind. Da die Erbengemeinschaft aber eigentlich nur den Zweck hat, sich wieder aufzulösen, gibt es dabei diverse Tücken. So können unter anderem Entscheidungen nur bei Zustimmung aller Mitglieder getroffen werden. Ratsam ist daher die Errichtung einer sogenannten letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder einem Erbvertrag. Die einfachste Möglichkeit ist ein Testament.

Was bei einem Testament zu beachten ist

Ein Testament hat besondere Formerfordernisse, um wirksam zu sein. Es muss eigenhändig und handschriftlich verfasst werden und bedarf einer Unterschrift. Zu beachten ist hier, dass zum Beispiel ein computergeschriebenes Testament unwirksam wäre.

Inhaltlich können vielzählige Anordnungen getroffen werden. Die umfassendste Regelung, die getroffen werden kann, ist die Erbeinsetzung. Mit der Formulierung, eine bestimmte Person soll zum „Erben“ bestimmt werden, gehen alle Vermögensgegenstände – entweder vollständig oder mit einer bestimmten Erbquote – an diese Person über. Abweichend davon können auch nur einzelne Gegenstände, etwa ein bestimmtes Auto oder ein bestimmtes Haus, mithilfe eines Vermächtnisses übertragen werden. Aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten wird klar, dass die Formulierung „vererben“ und „vermachen“ jeweils eine abweichende juristische Bedeutung mit sich bringen. Es ist also erforderlich, hier genau aufzupassen.

Ehegatten können sich gegenseitig als Erben einsetzen

Weiter ist zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber einen Pflichtteilsanspruch als zwingend voraussetzt. Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel Ehegatten und Abkömmlinge, die enterbt werden. Diese haben einen Zahlungsanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die bloße Formulierung im Testament, dass jemand enterbt wird, reicht nicht aus, um diesen Anspruch zum Erlöschen zu bringen. Erforderlich wäre dazu eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung des Pflichtteilsberechtigten.

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Dr. Marius Treml ist Partner der Kanzlei T&P Treml und Partner mbB aus Cham.Dr. Marius Treml ist Rechtsanwalt und Fachanwalt. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von Privatpersonen und Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.T&P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, 93413 Cham, (09971) 99 6 99-0, Mail: cham@tp-partner.com, www.tp-partner.com„Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen – mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In der Ausgabe von Samstag, 18. Oktober, hat sich Rechtsanwalt Christoph Treml das Thema Corona-Impfungen vorgenommen. Sein Thema lautet: „CoViD19-Impfung – Wie ist die Rechtslage am Arbeitsplatz?“

Neben der Erb- und Vermächtniseinsetzung können im Testament auch weitergehende Anordnungen getroffen werden. So können etwa Auflagen gemacht werden, wer zur Grabpflege bestimmt wird.

Ehegatten haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich gegenseitig zu Erben einzusetzen. Dies erfolgt dann in einem gemeinschaftlichen Testament, das von beiden Ehegatten unterzeichnet werden muss. Weit verbreitet ist hier das sogenannte Berliner Testament, mit dem nach dem Tod von beiden Ehegatten ein Schlusserbe, meist eines der Kinder, eingesetzt wird.

Beim Erbe gilt auch steuerlich einiges zu beachten

Bei der Testamentsgestaltung sollte die steuerrechtliche Komponente nicht vernachlässigt werden. Sobald die Freibeträge, das heißt bei Ehegatten 500 000 Euro und bei Kindern 400 000 Euro, überschritten sind, ist bereits bei der Testamentsgestaltung besonders auf eine steueroptimierte Gestaltung Wert zu legen. Zum Beispiel können hier Regelungen getroffen werden, die bereits zu Lebzeiten abgeschlossen werden und den steuerlichen Übertragungswert mindern (zum Beispiel Nießbrauch).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Testament von jedermann errichtet werden sollte, der Streitigkeiten nach seinem Tod vermeiden möchte. Sowohl Anwälte als auch Notare können Hilfestellung geben und eine Hinterlegung durchführen, so dass das Testament im Fall der Fälle auch gefunden wird.