Finanzen
Wenn Banken die Klauseln ändern

Bei Vertragsänderungen brauchen Banken nun die Zustimmung der Kunden. Unser Experte erklärt die Hintergründe.

07.05.2021 | Stand 16.09.2023, 3:10 Uhr
Christoph Treml
Verbraucher sollen die AGB-Klauseln ihrer Bank prüfen. Oft halten diese einer rechtlichen Prüfung nicht stand. −Foto: Christin Klose/picture alliance/dpa

Erneut landete ein Rechtsstreit, in dem es um Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken geht, vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied nun am 27. April (Az.: XI ZR 26/20) wieder einmal zu Gunsten der Verbraucher. Die Banken müssen nun handeln und ihre AGB-Klauseln ändern.

Welche Klausel war betroffen? Im Kern ging es um die Zustimmungsklausel zu Vertragsänderungen. Im Kleingedruckten von vielen Banken und auch anderen Unternehmen findet sich oft die Klausel „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat“ oder eine ähnliche Formulierung.

Diese Klausel bedeutet, dass die Bank oder das Unternehmen Vertragsvereinbarungen einseitig abändern kann und diese wirksam werden, wenn der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht. Es handelt sich also um eine stillschweigende Zustimmung durch den Kunden zu Vertragsänderungen.

Das Hauptproblem bei dieser Klausel liegt darin, dass eine Bank dadurch berechtigt wäre, einseitig Vertragsänderungen durchzuführen. Das könnte bedeuten, dass für ein Konto oder Depot, welches bisher kostenfrei war, auf einmal monatliche Gebühren durch die Bank anfallen. Die Bank könnte diese Änderung also einseitig durchführen und der Vertrag würde entsprechend angepasst werden. Die Bank würde demnach keine konkrete Zustimmung des Kunden zu der Vertragsänderung benötigen.

Der BGH stellte fest, dass derartige Klauseln in AGB die Kunden unangemessen benachteiligen, da die Kunden eigenständig tätig werden müssten, um eine Änderung der Vertragsbedingungen zu verhindern. Ohne eine Einschränkung dieser einseitigen Veränderungsoption könnten die Folgen erheblich sein, da die Vertragsänderung in alle Richtungen gehen könnte. Die Banken könnten beispielsweise mit kostenfreien Leistungen werben und diese dann im Nachhinein durch die Änderungsoption abändern. Wenn der Kunde dann nicht rechtzeitig widersprechen würde, wäre die Vertragsänderung rechtswirksam.

Die Rechtsprechung des BGH hat weitreichende Konsequenzen: Zunächst sind die Banken nun in der Verantwortung, die AGB entsprechend anzupassen und derartige Klauseln zu streichen. Weiter wird es in Zukunft für die Banken notwendig sein, bei Vertragsänderungen die Zustimmung von Kunden einzuholen. Änderungen ohne die Zustimmung der Kunden, die sich auf diese Klauseln berufen, wären unwirksam.

Auch wird das Urteil weitreichende Auswirkungen auf andere Branchen haben. In vielen anderen Branchen, wie zum Beispiel der Versicherungs- oder Finanzwirtschaft, werden ähnliche Klauseln verwendet. Diese dürften ebenfalls hinsichtlich ihrer Wirksamkeit erheblich gefährdet sein. Auch diese Branchen müssen demnach nachbessern.

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Rechtsanwalt Christoph Treml ist Partner der Kanzlei T & P Treml und Partner mbB aus Cham.Christoph Treml ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung zu arbeitsrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Fragestellungen.T & P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, Cham, (0 99 71) 99 69 90, Mailcham@tp-partner.com,www.tp-partner.com

Das Fazit aus der neuen Rechtsprechung des BGH ist, dass die Rechtsprechung wiederum einen weiteren Schritt in Richtung Verbraucherschutz gemacht hat. Die Klauseln, welche oft als rechtmäßig hingenommen werden, halten in vielen Fällen einer rechtlichen Prüfung nicht stand und benachteiligen Verbraucher unangemessen. Für den Fall, dass sich Banken und Unternehmen auf AGB-Klauseln berufen, sollte demnach oft genauer hingeschaut werden, ob diese AGB-Klauseln einer rechtlichen Prüfung standhalten.