Rechtliches
Wichtige Tipps für ein spezielles Testament

Wer an Menschen mit Behinderung vererbt, muss einiges beachten. Sonst droht der Verlust von Hilfen. Unsere Expertin gibt Tipps.

29.05.2022 | Stand 15.09.2023, 5:01 Uhr
Was wird aus meinem behinderten Kind, wenn ich nicht mehr da bin? Mit einem Behindertentestament können Eltern dafür sorgen, dass ihr Kind nach ihrem Tod finanziell gut aufgestellt ist, informiert unsere Expertin. −Foto: Fredrik von Erichsen/picture alliance/dpa

Viele Menschen mit Behinderung erhalten vom Bezirk Leistungen der Sozialhilfe. Sozialhilfe erhält, wer sich nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen selbst versorgen kann. Deshalb führt Vermögen, das einem behinderten Menschen aus einer Erbschaft oder Schenkung zufließt, oft zum Verlust der staatlichen Hilfe.

Eltern möchten ihrem Kind mit Behinderung zwar Vermögen zuwenden, jedoch nicht, dass es dadurch den Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Staat verliert. Sie möchten stattdessen sicherstellen, dass dem behinderten Kind aus dem zugewandten Vermögen zusätzliche Vorteile erwachsen und es dieses nicht für seine grundlegenden Bedürfnisse verwenden muss. Denn ist das ohne Behindertentestament tatsächlich ererbte Vermögen aufgebraucht, so erhält zwar das Kind wieder Leistungen der Sozialhilfe, für zusätzliche Annehmlichkeiten und Therapien fehlt nun aber das Geld.

Das Behindertentestament ist juristisch anspruchsvoll

Durch ein Behindertentestament können die Eltern mehrere ihrer Ziele erreichen. Denn das Kind mit Behinderung wird auch nach deren Ableben über dem Sozialhilfeniveau versorgt. Darüber hinaus bleibt das Vermögen der eigenen Familie erhalten, da der Sozialhilfeträger nicht darauf zugreifen kann. Dieses Ergebnis kann man ausschließlich durch ein Behindertentestament für Zuwendungen im Todesfall erreichen, nicht hingegen bei Schenkungen noch zu Lebzeiten an das behinderte Kind.

Auch bestimmen bereits die Eltern in ihrem Testament, wer dieses Vermögen nach dem Tod des Kindes mit Behinderung erhält. Dadurch fällt dieses Vermögen nicht in den Nachlass des Kindes, so dass der Bezirk auf dieses auch nicht über die sozialrechtliche Erbenhaftung zugreifen kann.

Die konkrete Situation zählt

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann das Kind mit Behinderung nicht frei über das ihm zugewandte Vermögen verfügen, weshalb auch die Sozialbehörde diese bei der Bewilligung von Leistungen nicht berücksichtigen darf.

Mehr als bei jedem anderen Testament sind für das Behindertentestament die konkrete familiäre Situation, Zuwendungen an die Geschwister und die zu überlassenden Vermögenswerte maßgebend. Selbstverständlich fließen in die Gestaltung Ihres persönlichen Behindertentestaments auch Ihre individuellen Absichten und Wünsche mit ein und können Sie den überlebenden Ehegatten bestmöglich absichern.

Autor:Kontakt:
Unsere Autorin Elke Nicole Kestler ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Waldmünchen. Die Kanzlei ist kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen zum Thema Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Behindertentestament sowie für Nachfolgeplanungen von Privatpersonen und Unternehmen.Kanzlei für Erbrecht Kestler, Obere Bräuhausstraße 1, 93449 Waldmünchen, Tel. (0 99 72) 30 03 69 0, Fax (0 99 72) 30 03 69 50 0, E-Mail buero@anwalt-kestler.de, Internet www.anwalt-kestler.de