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Rechtstipp Wissenswertes zu neuen Führerscheinen

Die Papier- und Scheckkarten-Führerscheine müssen umgetauscht werden. Unser Experte erklärt die Veränderung.
Von Benedikt Kuchenreuter

26. März 2021 18:05 Uhr
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Bis zum Jahr 2033 müssen Millionen von Führerscheinen umgetauscht werden, damit sie fälschungssicherer sind.
Bis zum Jahr 2033 müssen Millionen von Führerscheinen umgetauscht werden, damit sie fälschungssicherer sind. Foto: Andreas Arnold/dpa

Cham.Ab dem Jahr 2022 müssen in Deutschland 40 Millionen Führerscheine in fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Betroffen sind davon etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine und etwa 28 Millionen Scheckkarten-Führerscheine. Diese müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Hintergrund der „Umtauschaktion“ ist die EU-Richtlinie 2006/126/EG. Die neuen Führerscheine sollen EU-weit einheitlich und fälschungssicher sein; weiter sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauchsfälle zu verhindern.

Experte Benedikt Kuchenreuter
Experte Benedikt Kuchenreuter Foto: AGENTUR DREIBEIN

Der Umtausch der Führerscheine erfolgt ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung, wenn die Fahrerlaubnisklassen für Kfz und/oder Motorrad umgeschrieben werden soll. Der Umtausch ist verpflichtend; wer nach dieser Frist weiter mit dem alten Kfz- oder Motorradführerschein fährt, riskiert dabei ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro.

Der neue Führerschein gilt dann 15 Jahre. Es wir dabei nur die Gültigkeit des Führerscheins befristet, nicht aber die Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von 15 Jahren wird ein neuer Führerschein ausgestellt – wieder ohne Prüfung und/oder Gesundheitsuntersuchung.

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Der Umtausch des Führerscheins, der verpflichtend ist, kostet dabei ungefähr 25 Euro. Auch für die Fahrschüler hat sich seit Jahresbeginn einiges geändert. Seit Januar 2021 gilt ein erweiterter Prüfungsumfang, so dass die Dauer der praktischen Fahrprüfung um zehn Minuten verlängert wurde. Ab dem 1. April gibt es dann eine weitere Neuerung, nämlich die Automatik-Regelung. Nach dieser Regelung dürfen Fahrschüler, die die Fahrerlaubnisklasse B abgelegt und ihre Ausbildung in einem Automatikfahrzeug absolviert haben, nach Erhalt des Führerscheins trotzdem einen Pkw mit Schaltgetriebe im Straßenverkehr führen. Voraussetzung dafür ist, dass nach der praktischen Ausbildung mindestens zehn zusätzliche Stunden à 45 Minuten mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert werden und von der Fahrschule die Fahrtauglichkeit mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe bestätigt wird.

Dazu muss der Fahrschüler in einer 15-minütigen Testfahrt verschiedene Fahraufgaben absolvieren und bestehen, wie zum Beispiel das Anfahren am Berg, das Abbiegen und auch das Beherrschen von Vorfahrtssituationen. Ferner muss der Fahrschüler mit einer umweltschonenden Fahrweise die Fahraufgaben ablegen.

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Den Führerschein im Ausland zu machen, ist oftmals beliebt, auch zur Umgehung der MPU. Wenn im Europäischen Ausland eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, dann gilt diese auch in Deutschland, wenn die Erlaubnis für eine unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklasse erteilt wurde. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Land nachgewiesen werden kann (Wohnsitzprinzip). Hier gilt die 185-Tage-Regelung. Ein Nebenwohnsitz reicht nicht aus.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Berechtigung besteht, mit einem Führerschein, der im europäischen Ausland bestanden wurde, in Deutschland ein Fahrzeug zu führen. Wird jedoch die ausländische Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem in Deutschland eine Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis besteht, so berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.

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  • Autor:

    Benedikt Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.

  • Fachgebiet:

    Kuchenreuter ist schwerpunktmäßig tätig im Strafrecht, Baurecht und Verkehrsrecht. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.

  • Kontakt:

    Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mail info@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadresse www.kanzlei-am-steinmarkt.de


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