MZ-Rechtsserie Worauf Sie beim Testament achten sollten
Wer seinen letzten Willen auf dem Computer schreibt, tut seinen Erben keinen Gefallen. Wieso, erklärt unsere Rechtsexpertin.

Cham.Wer nicht möchte, dass nach seinem Ableben das eigene Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auf Ehegatte und Verwandte gemeinsam verteilt wird, verfasst ein Testament. Ein weit verbreiteter Irrtum ist nämlich, dass gerade in kinderlosen Ehen der Ehepartner Alleinerbe wird. Tatsächlich jedoch erbt dieser entweder zusammen mit den Kindern des Erblassers oder dessen Eltern bzw. Geschwistern. Alle Beteiligten bilden in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.
Um den Hinterbliebenen den Streit ums Erbe zu ersparen, sollten auch die im Testament verfassten Regelungen gut bedacht sein. Wichtig ist, dass der oder die Erben genau bezeichnet sind. Der Erbe wird Inhaber aller Rechte und Pflichten des Erblassers, er tritt also rechtlich an dessen Stelle. Im deutschen Erbrecht muss immer feststehen, wer Erbe geworden ist. Benennt das Testament nicht ausdrücklich eine Person als Erben, so ist durch Auslegung zu ermitteln, wer Erbe geworden ist.
Text muss handschriftlich verfasst werden
Möchte der Erblasser einzelne Gegenstände oder Geldsummen einer anderen Person als dem Erben zuwenden, so setzt er ein entsprechendes Vermächtnis auf. Dies bedeutet, dass nach dem Todesfall der Erbe den Vermächtnisgegenstand an den Bedachten herausgeben muss. Weitere Rechte am Nachlass stehen dem Vermächtnisnehmer ausdrücklich nicht zu.

Hat man sich entschieden, wie das Vermögen verteilt werden soll, so ist bei der Abfassung des eigenen Testaments folgendes zu beachten: Der gesamte Text muss handschriftlich verfasst sein. Ein mit der Schreibmaschine oder dem Computer geschriebenes Testament, das vom Erblasser lediglich unterzeichnet wurde, ist formunwirksam. In diesem Fall tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Am besten, man beginnt mit der Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ das weiße Blatt zu füllen. Nach den erbrechtlichen Ausführungen folgen Angaben zu Ort und Datum der Errichtung sowie die Unterschrift unter dem gesamten Text. Bei einem von Ehegatten gemeinschaftlich verfassten Testament ist es ausreichend, wenn einer der Ehepartner den Text handschriftlich verfasst und beide Ehepartner das Testament unterzeichnen.
Die Expertin
-
Autor:
Unsere Autorin Elke Nicole Kestler ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Waldmünchen. Die Kanzlei ist kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen zum Thema Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Behindertentestament sowie für Nachfolgeplanungen von Privatpersonen und Unternehmen.
-
Kontakt:
Kanzlei für Erbrecht Kestler, Obere Bräuhausstraße 1, 93449 Waldmünchen, Tel. (0 99 72) 30 03 69 0, Fax (0 99 72) 30 03 69 50 0, E-Mail buero@anwalt-kestler.de, Internet www.anwalt-kestler.de
Änderungen des Testaments
Ein Einzeltestament kann jederzeit von seinem Verfasser geändert und somit an die aktuellen Lebensverhältnisse angepasst werden. Schwieriger ist es beim gemeinschaftlichen Testament. Dieses kann zu Lebzeiten der Ehepartner nur gemeinsam geändert werden. Nach dem Tod von einem der Eheleute kann der Überlebende das Testament nur dann abändern, wenn ihm dies ausdrücklich darin gestattet worden war.
Auch das handschriftliche Testament kann, ebenso wie ein notariell beurkundeter Erbvertrag, beim Amtsgericht hinterlegt werden. Bei einer Aufbewahrung zu Hause ist sicherzustellen, dass im Todesfall ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson das Testament tatsächlich beim Nachlassgericht abgibt.
Grundsätzlich kann das Nachlassgericht nämlich die Erbfolge nach dem Testament nur dann feststellen, wenn dieses im Original vorliegt. Zwar gibt es in jüngster Zeit Urteile, die auch die Vorlage einer Fotokopie oder einer eingescannten Bilddatei ausreichen lassen, diese Fälle bleiben jedoch die Ausnahme. Man sollte sich also nicht darauf verlassen, dass eine Kopie des Testaments ausreicht.
Weitere Beiträge aus unserer Rechtsserie finden Sie hier
Weitere Artikel aus diesem Ressort finden Sie unter Cham.