Rechtsserie in Cham
Abrechnung am Bau: Verschiedene Vereinbarungen zur Vergütung

26.11.2022 | Stand 12.10.2023, 10:01 Uhr
Andreas Stangl
Pauschal, auf Regie oder per Einheitspreis: Wie eine Leistung am Bau bezahlt wird, hängt vom Vertrag ab. −Foto: Martin Schutt/dpa

Die Vereinbarung einer Vergütung ist am Bau auf verschiedene Arten möglich. Dabei unterscheidet man zwischen dem Einheitspreisvertrag, dem Pauschalvertrag und dem Stundenlohnvertrag.



Der Einheitspreisvertrag:Dabei ergibt sich der endgültige Preis, das heißt die Abrechnungssumme, aus einer Verknüpfung der tatsächlich verbauten Menge (zum Beispiel Quadratmeter) in Verbindung mit dem sogenannten Einheitspreis (zum Beispiel zehn Euro). Dem Vertrag liegt regelmäßig ein Angebot zugrunde, in dem die Leistung in einzelne Positionen aufgegliedert ist und eine Menge als Vordersatz (zum Beispiel 100 Quadratmeter) angegeben wird, deren Maßeinheit – sei es eine bestimmte Stückzahl, eine Menge oder eine Fläche – mit einem verbindlichen Einheitspreis (zum Beispiel zehn Euro) versehen wird. Aus dem Produkt der Menge mit dem Einheitspreis ergibt sich der vorläufige Positionspreis (im Beispiel 100 Quadratmeter mal zehn Euro = 1000 Euro). Addiert man sämtliche Positionspreise, ergibt sich daraus eine vorläufige Auftragssumme.

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Beim Einheitspreisvertrag wird immer nach tatsächlicher Menge abgerechnet. Diese Menge kann sich während des Bauablaufes aus verschiedenen Gründen ändern. In der Schlussrechnung erfolgt dann seitens des Handwerkers die tatsächliche Abrechnung (zum Beispiel 120 Quadratmeter mal zehn Euro = 1200 Euro), wobei Mengenabweichungen im Verhältnis zum ursprünglichen Angebot, das dem Vertrag zugrunde liegt, nahezu normal sind.

Der Einheitspreis ist an sich ein faires Modell, da nur dasjenige zu zahlen ist, was tatsächlich verbaut wurde. Das Problem für den Laien ist, dass sich die vereinbarte Auftragssumme ändern kann (im Beispiel 200 Euro Mehrkosten). Man kann also bei der Schlussrechnung auch erheblich mehr zahlen. Entscheidend ist, dass die Mengen vor Vertragsschluss richtig ermittelt wurden. Der Rat von Fachleuten bei der Mengenermittlung ist sinnvoll.

Der Pauschalpreisvertrag:Dabei wird die Leistung pauschal vergütet (zum Beispiel 1000 Euro). Es kommt nicht auf die tatsächlichen Mengen an (ob 100 oder 120 Quadratmeter). Das sogenannte Massenrisiko trägt der Handwerker. Sollten zur Erreichung der vertraglichen Leistung mehr Mengen notwendig sein als ursprünglich geschätzt, bekommt der Unternehmer keine zusätzliche Vergütung.

Man muss damit rechnen, dass der Handwerker im Pauschalvertrag die Preise etwas höher kalkulieren wird, da er das Massenrisiko trägt. Dem Auftraggeber ist bei Vertragsverhandlungen zu empfehlen, nicht sofort nach einem Pauschalpreis beim Handwerker anzufragen. Besser ist es, zunächst auf Basis eines Einheitspreisvertrages später die Pauschalierung ins Spiel zu bringen.

Der Stundenlohnvertrag (Regie):Die Parteien können auch regeln, dass die Leistung auf Stundenlohn abgerechnet wird. Dies wird auch häufig als „Abrechnung auf Regie“ bezeichnet. Bei dieser Form der Abrechnung wird die Leistung nach Stunden bemessen, wobei je nach Qualifikation des Mitarbeiters des Unternehmens ein bestimmter Stundensatz festgelegt wird (etwa eine Stunde = 55 Euro).

Sofern eine Stundenlohnvereinbarung im Vertrag getroffen wird, sollten die Parteien auch regeln, wie die Stundenlohnarbeiten nachzuweisen sind (zum Beispiel Regiezettel). Ansonsten genügt der Unternehmer seiner Pflicht, wenn er in der Schlussrechnung die Anzahl der Stunden aufschreibt und diese mit dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert.

Eine reine Stundenlohnvereinbarung ist bei größeren Maßnahmen nicht empfehlenswert. Bei kleineren Reparaturen begegnet eine Abrechnung auf Zeit häufiger. Aber auch hier sollte im Vertrag die Leistung und die Art des Stundennachweises definiert werden.

Grundsätzlich ist der Handwerker an die vereinbarten Preise gebunden. Aufgrund der derzeitigen starken Preissteigerungen werden aber häufig Vorbehalte formuliert oder enge Bindungsfristen. Dabei ist Vorsicht geboten, damit man sich nicht verkalkuliert.