Kommune
Gemeinderatssitzung mit nur zwei Anträgen

Chamerauer Gremium bewilligte Bau eines Logistikgebäudes und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Geländegestaltung.

21.10.2021 | Stand 15.09.2023, 23:52 Uhr
Martin Schönhuber
In Chamerau ist die Bautätigkeit von Industrie und Privatleuten ungebrochen hoch. −Foto: [...M. Schönhuber

Auch wenn die Tagesordnung diesmal sehr kurz sei, wolle er doch an dem Rhythmus einer Sitzung pro Monat festhalten, sagte Bürgermeister Stefan Baumgartner, als er die Oktobersitzung des Gemeinderats eröffnete. Nach seinen Worten erlaubten kürzere Tagesordnungen längere und intensivere Diskussionen. Das komme den zu beschließenden Vorhaben zugute.

So wie diesmal, wo es im nichtöffentlichen Teil um Friedhofsangelegenheiten gehe, was erfahrungsgemäß ein sensibles Thema sei, wie der Bericht aus Cham vor einigen Tagen gezeigt habe. Die Problematik sei in allen Gemeinden ähnlich.

Im öffentlichen Teil der Sitzung waren diesmal nur zwei Bauanträge zu behandeln (s. Info-Teil). Beiden wurde einstimmig zugestimmt. Zwar gebe es bei dem Antrag „Bau eines Logistikgebäudes“ einige Abweichungen zum über 30 Jahre alten Bebauungsplan, sie seien aber nicht gravierend. Der zweite Antrag, bei dem es ausschließlich um eine Geländegestaltung im Umfeld des Einfamilienhauses ging, konnte im sogenannten Genehmigungsfreistellungsverfahren abgehandelt werden. Ein Vorhaben fällt unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Artikel 58 der Bayerischen Bauordnung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vorhaben ist kein Sonderbau; das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (der Bebauungsplan muss mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (der Bebauungsplan für Vorhaben, bei denen ein Vorhabenträger sich gegenüber der Gemeinde zur Durchführung des Vorhabens und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet); das Vorhaben entspricht vollständig den Festsetzungen des Bebauungsplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften, beispielsweise einer Stellplatzsatzung oder einer Ortsgestaltungssatzung; die Erschließung ist gesichert; die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; es handelt sich nicht um ein handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor und hat der Bauherr spätestens mit der Einreichung der Unterlagen bei der Gemeinde die Nachbarn von dem Bauvorhaben unterrichtet (und sind diese einverstanden), kann er innerhalb von vier Jahren mit der Bauausführung beginnen. Es sei denn, die Gemeinde informiert innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen darüber, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Gemeinde kann auch bereits vor Ablauf der Monatsfrist dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangen wird. Nach Ablauf der vier Jahre muss er erneut einen Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren einreichen.